Frage an Patricia Lips von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Lips,
seit acht Jahren ist die auch von Deutschland unterschriebene UN Konvention gegen Korruption in Kraft. Vor sieben Jahren hat der Bundesgerichtshof einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf des § 108 e StGB angemahnt. Vor sechs Jahren hat sich Frau Dr. Merkel beim G8-Gipfel in Heiligendamm verpflichtet, die UN Konvention umzusetzen. Letztes Jahr haben 36 Spitzenmanager von Dax-Unternehmen den Bundestag aufgefordert, endlich die UN Konvention zu ratifizieren, was bereits in allen Industrienationen geschehen ist. Weshalb hat die CDU es bis heute nicht fertig gebracht, ein entsprechendes Gesetz einzubringen?
Sehr geehrter Herr Bajorat,
danke für Ihre ergänzende Frage zur Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung.
Ich komme dabei zurück auf meine Antwort vom 11.7.2013 in diesem Forum, in welcher ich Ihnen den Gang der Beratungen im Rechtsausschuss dargelegt habe. Es ist keineswegs so, dass die Union hier die Erweiterung der Strafbarkeit verhindern will; vielmehr konnten die juristischen Probleme im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit des Mandats und der Kriminalisierung der per se interessengeleiteten Tätigkeit des Abgeordneten bisher nicht gelöst werden.
Lassen Sie mich dazu die rechtliche Problematik und die Bedenken der Union noch einmal ergänzend zu meiner o.g. Antwort beleuchten: Abgeordnete sind - selbstverständlich im Rahmen von Recht und Gesetz - bei der Ausübung ihres Mandats nur ihrem Gewissen verpflichtet und ihren Wählern verantwortlich. Sie treten als Vertreter bestimmter Interessen auf, für deren Wahrnehmung sie in ein rechtsetzendes Parlament gewählt wurden. Parteilichkeit ist legitimer Bestandteil ihres parlamentarischen Wirkens und ihrer politischen Arbeit, die keinen fest definierten Pflichtenkreis kennt.
Es kommt in diesem Zusammenhang zwangsläufig einer Gratwanderung gleich, zu versuchen, eine Einflussnahme von Bürgern und Interessengruppen auf Mandatsträger, die im politischen Prozess notwendig und erwünscht ist, trennscharf von einer Einflussnahme abzugrenzen, die verwerflich und strafwürdig ist.
Das besondere Problem ergibt sich hier beim Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes für Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG). Bisher ist es nicht gelungen, die Vorschriften der Abgeordnetenbestechung über § 108e StGB hinaus so zu konzipieren, dass sie einerseits in strafrechtlich hinreichend bestimmter Weise der besonderen Stellung der Abgeordneten gerecht werden und andererseits den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechen. Dies gilt nach unserer Auffassung auch für die Regelungsvorschläge, die die Opposition in dieser Wahlperiode in den Bundestag eingebracht hat. Wie von mir bereits dargelegt, hat diese Auffassung auch die Mehrheit der rechtswissenschaftlichen Experten in der besagten Anhörung des Rechtsausschusses nachdrücklich bestätigt.
Ein Gesetz, das die Abgeordnetenbestechung nicht ausreichend zuverlässig auf die tatsächlich verwerflichen Handlungen von Mandatsträgern begrenzt, würde die freie parlamentarische Willensbildung in Frage stellen, die auch die Freiheit der daran mitwirkenden Bürgerinnen und Bürger (!) ist.
Ich betone abschließend aber noch einmal, dass Abgeordnetenbestechung bereits in deutschen Gesetzen unter Strafe gestellt ist.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird trotz all dieser Schwierigkeiten weiterhin daran arbeiten, wie eine Umsetzung der UN-Konvention erfolgen kann; die Kolleginnen und Kollegen im Rechtsausschuss werden sich dieser Aufgabe in der neuen Legislaturperiode wieder annehmen.
Ich denke, ich konnte Ihnen damit die rechtlichen Probleme und die Bedenken der Union in diesem Verfahren hinreichend erläutern, und sende
freundliche Grüße,
Patricia Lips