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Patricia Lips
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Frage von Peter M. •

Frage an Patricia Lips von Peter M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Frau Lips,

Kontostände sind nichts anderes als Zahlungsversprechen, von denen bereits im Voraus feststeht, dass sie nicht eingehalten werden können. Vom praktischen Standpunkt her gesehen könnte man es als ungedeckten (bzw. kaum gedeckten) Scheck sehen. Wenn Sie als Privatperson einen ungedeckten Scheck ausstellen, dann fällt das unter (schweren) Betrug (StGB §147 Abs. 1). Banken machen das mit jeder Kreditgewährung. Banken haben somit das Recht zum schweren Betrug ohne Rechtsfolgen. Prof. Franz Hörmann drückt es so aus: "Es gibt ein systemisches Betrugsmodell einer Institution, der in unserem Wirtschaftssystem das Monopol zur Geldschöpfung über Kredite eingeräumt wird."

Prof. Franz Hörmann: "Wenn man Geld aus Luft erfindet und das, was vorher noch nicht existiert hat, verzinst weitergibt und dinglich absichern lässt, dann ist das, wenn das Geschäftsmodell schief geht, in Wahrheit ein Enteignungsmodell. Das ist auch der Hintergrund des Bankgeheimnisses. Banken können überhaupt nicht offen legen, wo beispielsweise die Zinsen für Sparbücher, Bausparverträge oder Sonstiges herkommen. Denn wenn sie das täten, müssten sie zugeben, dass das alles in Wirklichkeit verkettete Pyramidenspiele sind."

Wieso ist das in unserem Land möglich?
Mfg.
P.Maier

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Sehr geehrter Herr Maier,

die Geldschöpfung durch Kreditvergabe ist grundlegendes Prinzip des Wirtschafts-und Währungssystems.
Ich gestehe gerne zu, dass es angesichts der gegenwärtigen Währungs- und Finanzkrise zahlreiche Ansatzpunkte notwendiger Verbesserung der Aufsicht über Kreditinstitute etc. gibt. Im Bereich der Bankenregulierung ist in den letzten Jahren, v.a. durch Deutschland initiiert, aber auch sehr viel erreicht worden.
Andererseits werde ich mich nicht an der rechtstheoretischen Grundsatzdiskussion im Detail beteiligen, ob die Geldschöpfung per Kreditvergabe durch Kreditinstitute den Tatbestand des schweren Betruges nach § 147 des österreichischen Strafgesetzbuches erfüllt (denn darauf bezieht sich Herr Prof. Hörmann aus Wien offensichtlich, oder ob hilfsweise der Betrugstatbestand nach § 263ff. des deutschen Strafgesetzbuches einschlägig ist). Dies mag der akademischen Diskussion vorbehalten bleiben.
Nach meiner Kenntnis lehnt der von Ihnen zitierte Autor das gegenwärtige Währungs- und Wirtschaftssystem und diese Weltordnung an sich ab. Ich teile diese Auffassung nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Patricia Lips

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