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Pascal Kober
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Frage von Jesi J. •

Was tun Sie damit Pensionäre auch die EPP bekommen? Wenn ein pauschalbesteuerter Minijob ausgeübt wird, wie wird die EPP realisiert oder gibt es keine EPP obwohl versteuerte Einkünfte erzielt werden?

Sehr geehrter Herr Kober,
BFM FAQ: "Empfänger von Versorgungsbezügen die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP."

Versorungsbezüge sind keine Einkünfte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Bekannt ist, dass das BFM die Maßnahme beschreibt als: …..denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. ….
a. Was gedenken Sie und Ihre Partei zu tun, dass Pensionäre die zwar keine Fahrkosten haben aber auch durch die Energiepreisentwicklung stark belastet sind, entlastet werden?
b. Wenn ein pauschalbesteuerter Minijob ausgeübt wird, wie wird dann die EPP realisiert oder gibt es keine EPP, es werden doch „versteuerte, wenn auch pauschalversteuerte Einkünfte“ erzielt?
Vielen Dank für Ihre Mühe

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Jesi J.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gerne gehe ich auf die beiden von Ihnen benannten Punkte ein.

Zunächst zu der Frage nach den Entlastungen für Rentnerinnen und Rentner:

Rentnerinnen und Rentner haben bereits von den ersten beiden Entlastungspaketen profitiert, auch über die Einsparungen bei Fahrkosten hinaus. So bringt die Abschaffung der EEG-Umlage für einen Einpersonenhaushalt etwa 50-100 Euro Ersparnis je nach Stromverbrauch. Ebenso wirkt sich die Erhöhung des Steuergrundfreibetrags um 363 EUR auf 10.347 EUR positiv aus. Dadurch, dass diese Erhöhung rückwirkend ab dem 1.1.2022 gilt, werden etwa 80.000 bisher steuerpflichtige Rentner im Jahr 2022 keine Steuer mehr auf ihre Rente zahlen müssen, während das 2021 noch der Fall war. Rentnerinnen und Rentner mit einer besonders geringen Rente, die Wohngeld empfangen, können zudem von einem Heizkostenzuschuss von bis zu 350 EUR profitieren.

Nicht zuletzt hat die Bundesregierung eine deutliche Anhebung der Renten beschlossen, die auch vor dem Hintergrund der momentan angespannteren Inflationslage zu einer deutlichen Entlastung beitragen wird. So wurden die Renten zum 01.07.2022 im Westen um 5,35 % und im Osten um 6,12 % erhöht. Ganz konkret erhält so jede Rentnerin und jeder Rentner in Westdeutschland mit einem Netto-Rentenbetrag von 1000 EUR jeweils 53 EUR mehr pro Monat, also knapp 600 EUR mehr im Jahr, im Ostdeutschland rund 700 EUR im Jahr.

Schließlich werden in diesem Jahr voraussichtlich erstmals über 100 Milliarden Euro Bundeszuschüsse in die Deutsche Rentenversicherung einfließen. Damit leistet der Bundeshaushalt bereits einen elementaren Anteil zur Finanzierung der Rente.

Gleichwohl war es uns als Koalition wichtig, weitere Hilfen gezielt für Rentnerinnen und Rentner auf den Weg zu bringen. Daher wurde mit dem dritten Entlastungspaket nun auch eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner beschlossen. Ganz konkret erhalten Rentnerinnen und Rentner zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Das entspricht einer Entlastung von rund sechs Milliarden Euro brutto. Die Energiepreispauschale wird einmalig ausgezahlt und ist einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet: Je niedrigerer die Rente, umso wirksamer ist die absolute Entlastung der Rentnerinnen und Rentner.

 

Zu der Frage nach der Energiepreispauschale für Minijobberinnen und Minijobber:

Minijobberinnen und Minijobber erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale von 300 EUR. Dabei gelten bei der Auszahlungen bestimmte Regelungen, abhängig davon, ob es sich bei dem Minijob um eine Hauptbeschäftigung handelt oder nicht:

Führen Sie zum Zeitpunkt 1. September 2022 einen Minijob als Hauptbeschäftigung aus, wird die Energiepreispauschale von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.
Führen Sie zum Zeitpunkt 1. September 2022 einen Minijob nicht als Hauptbeschäftigung aus – etwa wenn Sie hauptberuflich studieren – erhalten Sie die Pauschale ebenfalls von Ihrem Arbeitgeber. Hier kann es aber zu einer Ausnahme kommen, wenn Sie bei einem sogenannten „Kleinst-Arbeitnehmer“ angestellt sind. Das gilt z. B. für Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, deren Verdienst pauschal in Höhe von 2 Prozent besteuert wird (und nicht individuell nach der Lohnsteuerklasse des angestellten Minijobbers). Im Falle solcher pauschalversteuerten Einkünfte – due haben Sie in Ihrer Frage ja angesprochen - erhalten Minijobberin und Minijobber die Energiepreispauschale ebenfalls. Allerdings nicht über Ihren Arbeitgebern, sondern über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022, in der die Pauschale geltend gemacht werden kann.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale, auf der Sie noch weitere Hinweise zu diesem Thema finden: https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/

 

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Kober

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