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Pascal Kober
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Frage von Annette S. •

Hallo Herr Kober, da ich diese Frage schon sehr oft erfolglos gestellt habe, versuche ich es hier. Wird auch die Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung SGBXII zum Bürgergeld?

wann werden die Benachteiligungen/Diskriminierungen von alten und erwerbsgeminderten Menschen im #SGBXII abgeschafft?
Freibetrag, Anrechnung von Sachgeschenken, Ausschluss von Förderungen, Fernstudiumverbot

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen, die mich aktuell zu arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Themen erreichen, bitte ich die späte Antwort zu entschuldigen.

Das neu eingeführte Bürgergeld stellt eine Reform des alten Hartz-IV-Systems dar und bezieht sich damit auf das Sozialgesetzbuch II. Die Grundsicherung im Alter und die Erwerbsminderung sind andere Sozialleistungen, die – wie Sie selbst schon schreiben – entsprechend in einem anderen Sozialgesetzbuch (SGB XII) verortet und daher nicht im Bürgergeld eingeschlossen sind.

Wir haben allerdings im Zuge der Umsetzung des Bürgergelds auch das Schonvermögen, also das Vermögen, das man behalten kann, ohne dass es auf den Bezug der Grundsicherung im Alter oder die Erwerbsminderung angerechnet wird, angehoben. Bisher blieben 5.000 Euro pro Person unberücksichtigt, seit dem 1. Januar 2023 gilt: Jeder leistungsberechtigte Mensch darf 10.000 Euro Vermögen behalten.

Wir haben außerdem im letzten Jahr weitere Besserungen in der Erwerbsminderungsrente umgesetzt.

So haben wir für diejenigen, die bereits vor 2018 angefangen haben Erwerbsminderungsrente zu beziehen, die Rente erhöht. Die Höhe des Zuschlages ist dabei abhängig vom erstmaligen Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Diejenigen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 bezogen haben, erhalten einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 7,5 %. Diejenigen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 bezogen haben, bekommen eine Erhöhung von 4,5 %. Die Unterschiede sind darin zu begründen, dass für Neuzugänge ab Juli 2014 bereits eine Verbesserung im Vergleich zu Renteneintritten vor diesem Datum erwirkt wurde. Das ist eine deutliche Verbesserung der finanziellen Situation der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand. Innerhalb verschiedener Vorgängerregierungen wurde eine solche Maßnahme zwar immer wieder thematisiert, letztlich allerdings nicht umgesetzt. Umso mehr freuen wir uns, dass wir hier bereits im letzten Jahr zu Beginn der Legislaturperiode ein Gesetz verabschiedet haben. Die Auszahlung dieser Erhöhungen beginnt am 1. Juli 2024. Dieses Datum ist damit begründet, dass für die Deutsche Rentenversicherung, die für die Auszahlung verantwortlich ist, eine frühere Auszahlung technisch nicht möglich ist.

Wir haben außerdem im letzten Jahr die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner deutlich erhöht. Bei voller Erwerbsminderung war es bisher möglich 6.300 Euro im Jahr hinzuzuverdienen. Wir haben diese Grenze zum 1. Januar 2023 auf über 17.000 Euro (konkret 17.823,75 Euro) für das Jahr 2023 erhöht. Bei teilweiser Erwerbsminderung wurde die Grenze von rund 15.000 Euro auf über 34.000 Euro im Jahr erhöht. Wie viel konkret hinzuverdient werden kann, wird für jede Person, abhängig davon, wie viel sie vor dem Eintritt in die teilweise Erwerbsminderungsrente verdient hat, individuell berechnet.

Gerne möchte ich abschließend auf Ihre Frage nach dem Bezug von Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung nach SGB XII und dem Ausschluss eines (Fern)Studiums eingehen:

Der Gesetzgeber hat ein Leistungssystem zur Absicherung der Ausbildung geschaffen (Bafög und SGB III-Leistungen der Ausbildungsförderung) und daneben Systeme zur Absicherung des Existenzminimums (u.a. SGB II und SGB XII). Der Zweck und damit auch der Inhalt der Leistungen sind also unterschiedlich. Bafög und SGB III-Leistungen der Ausbildungsförderung umfassen jeweils die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt.

Diese klare Abgrenzung findet sich entsprechend in den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildenden im SGB II und XII wider: Auszubildende, die eine nach dem BAföG oder nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähige Ausbildung durchlaufen, sind nicht nur von Leistungen nach dem SGB XII, sondern ebenso von denen des SGB II ausgeschlossen. Denn: Studenten sind in der Regel erwerbsfähig und erwerbstätig, da das Studium als Erwerbstätigkeit gilt. Sie haben damit keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Menschen zur Verfügung stehen, und keinen Anspruch auf Leistungen des SGB XII, die Menschen zur Verfügung stehen, die nicht oder in nur sehr geringem Umfang (bis 3 Stunden täglich) einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Der generelle Anspruchsausschluss wird durch die Härteregelungen abgemildert (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB XII bzw. § 27 Abs. 3 SGB II), wonach Leistungen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können. Härtefälle liegen etwa vor, wenn Studierende in einer bereits fortgeschrittenen Studienphase schwer erkranken. Die Beurteilung, ob einer Härtefall vorliegt, wird individuell geprüft.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Kober

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