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Frage von Elisabeth S. •

Frage an Ottmar Schreiner von Elisabeth S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Schreiner,

Mein Ehemann wird bald 61 Jahre alt und möchte seine Arbeitsstelle zum 31.12.2005 kündigen, weil er sich den beruflichen Anforderungen gesundheitlich und körperlich nicht mehr gewachsen fühlt.

Uns ist bewusst, daß mein Mann bei Eigenkündigung ohne Bestätigung eines Arztes über seinen sehr schlechten Gesundheitszustand, vom Arbeitsamt eine 3-monatige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes erhalten würde.

Bis jetzt erhalten ältere Arbeitslose 32 Monate Arbeitslosengeld I.

Laut neuen Gesetz ab 01.02.2006 erhalten ältere Arbeitslose jedoch nur noch 18 Monate Arbeitslosengeld I.

Durch die Sperrzeit würden die Leistungen erst ab 01.04.2006 bewilligt.

Meine Frage:

Welches Gesetz wäre für meinen Mann maßgebend?

Tag der Arbeitslosmeldung 01.01.2006 - jetziges Gesetz 32 Monate (abzüglich 3 Monate Sperrzeit = 29 Monate)

Gilt jedoch der Tag der Bewilligung 01.04.2006 als maßgebend, so tritt das neue Gesetz ab 01.02.2006 in Kraft und mein Mann würde nur 18 Monate, abzüglich Sperrzeit = 15 Monate Arbeitslosengeld I erhalten, obwohl er schon fast 46 Jahre durchgehend ohne jegliche Krankheitsmeldungen hart gearbeitet hat.

Für die baldige Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihre Elisabeth Strauß

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Strauß,
vielen Dank für Ihre Mail vom 21.08.2005. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass es mir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht gestattet ist, Sie in rechtlichen Fragestellungen zu beraten.
Der Sachverhalt stellt sich mir jedoch folgendermaßen dar: Das Gesetz welches in Ihrem Falle zutrifft, ist das Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGBIII).

Der Tag, an dem sich Ihr Mann bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet, ist maßgeblich zur Bewilligung des Arbeitslosengeldes. Das heißt, meldet sich Ihr Mann vor dem 01.02.2006 arbeitslos, erhält er Arbeitslosengeld nach der alten Regelung, sofern die Vorraussetzungen zur Gewährung des Arbeitslosengeldes erfüllt sind. Eine Sperrzeit kann erst nach der Meldung der Arbeitslosigkeit und der Bewilligung des Arbeitslosengeldes erfolgen.
Für weitergehende Fragen würde ich Ihnen empfehlen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Arbeitsloseninitiativen oder für Gewerkschaftsmitglieder auch die Gewerkschaften bieten die Möglichkeit der kostenlosen Beratung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen zumindest etwas weitergeholfen zu haben. Konkretere Hilfe ist ohne Kenntnisse aller Umstände leider kaum möglich. Daher, wie bereits erwähnt, meine Empfehlung, sich Unterstützung vor Ort zu suchen.

SPD und Bündnis90/Die Grünen haben im Bundestag übrigens eine Verlängerung der Übergangsfrist für ältere Arbeitnehmer bei der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bis zum 31.01.2008 beschlossen. Leider wird diese Verbesserung bisher jedoch von CDU/CSU und FDP im Vermittlungsausschuss blockiert.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner