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Ottmar Schreiner
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Frage von Helmut M. •

Frage an Ottmar Schreiner von Helmut M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Schreiner,

seit 01.01.2008 bin ich arbeitslos.
Am 23.07.07 meldete ich mich bei der Bundesagentur für Arbeit.
In dortigen Gesprächen am 01.08. und 15.11. wurde ich auf die 58er Regelung angesprochen, da ich im Feb. 1949 geboren bin.
Mit Datum 01.01.08 erhielt ich eine Mitteilung von der Bundesagentur und den Antrag auf die Möglichkeit der 58er Regelung. Diesen Antrag gab ich am 09.01.08 ab und entschied mich für die 58-er Regelung.
Am 18.02. wurde mir bei einem Gesprächstermin mündlich mitgeteilt, dass ich die 58er Regelung nicht erhalte und ich mich um eine Eingliederung bemühen müsse.
Bis zum 18.02. ging ich davon aus die Regelung zu erhalten.
Nun bedeutet dies eine völlige Kehrtwendung.
Zum einen erklärte ich lt. Antrag keine Beschäftigung mehr aufzunehmen und ab Mai soll ich jetzt von einer Vermittlung auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden.
Gibt es hier Vertrauensschutz oder eine Übergangsregelung und warum erhielt ich im Januar noch ein Schreiben und den Antrag von der Agentur für Arbeit ?
Eine schriftliche Mitteilung, dass das Schreiben vom 01.01.08 ungültig sei, habe ich bisher noch nicht erhalten.

Bitte teilen Sie mir mit, wie ich mich nun verhalten soll !

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Müller

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für ihre Anfrage.

Mit der Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 16/7460) ist die sogenannte „58er-Regelung“ nach der ältere Arbeitslose ab 58 Jahren – ALG I und ALG II-Empfänger – sich dem Arbeitsmarkt entziehen konnten, um dann abschlagsfrei in Rente zu gehen, ausgelaufen. Bestandsschutz besteht für die Personen, die vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und vor diesem Zeitpunkt arbeitslos geworden sind.

Für Hartz-IV-Empfänger ab Jahrgang 1950 ist die Zwangsrente keinesfalls gestoppt. Die neue Regelung besagt, dass „erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezuges nicht als arbeitslos gelten.“ Entsprechend dem Grundsatz der Nachrangigkeit bei Hartz IV müssen ältere Arbeitslose dann mit 63 Jahren mit einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen rechnen. Diese Neuregelung konterkariert völlig das Ziel einer höhere Erwerbsbeteiligung Älterer. Ältere, die im Grunde arbeiten wollen, werden in eine neue Art der Frühverrentung gezwungen. Zudem ist diese Regelung vor dem Hintergrund eines sinkenden Rentenniveaus aus alterssicherungspolitischer Sicht völlig kontraproduktiv. Sie entlastet alleine die Arbeitslosenstatistik und ebnet den Weg für Altersarmut.

Soweit ich beurteilen kann, bedeutet dies für Sie konkret, dass sie nach geltender Rechtslage nicht in den Bestandsschutz fallen, da die Arbeitslosigkeit nicht vor dem 1.1.08 eingetreten ist. Die Absicht ihrer zuständigen Arge kann ich nicht beurteilen. Hierfür bitte ich Sie, sich nochmals an das zuständige Jobcenter mit der Bitte um Klärung zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ottmar Schreiner