Frage an Ottmar Schreiner von Bernhard O. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schreiner,
wir haben einen behinderten Sohn, der ab Sept.08 in einer Behindertenwerkstatt arbeitet. Er wird Grundsicherung erhalten und selbst versichert sein. Die Beiträge zahlt das Arbeitsamt bzw. das Landratsamt. Die Gronikerregelung trifft auf ihn zu. Nach Auskunft der BKK wird er nach Zahlung von 41€ von den Zuzahlungen befreit.
Da unser Sohn seit Febr. 18 Jahre alt ist, fällt er lt. BKK ab Sept. aus der Familienversicherung raus. Bekannte von uns, dessen Tochter als nicht werkstattfähig eingestuft wurde und auch Grundsicherung erhält, erhält einen Tagesförderplatz und bleibt weiter familienversichert. Dadurch profitiert die ganze Familie von der Zuzahlungsbefreiung nach Zahlung der 41€. Diese Regelung, bei der die Familien mit geistig u. körperlich behinderten Kindern, die als werkstattfähig eingestuft wurden "eindeutig" benachteiligt werden, sehen wir als Systemfehler an. Herr Schreiner, sehen Sie das evtl. genauso oder haben Sie eine plausible Erklärung hierfür!
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße, Bernhard
Sehr geehrter Herr Oehlenschläger,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der Krankenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für Kinder existieren bestimmte Altersgrenzen bis zu der eine Familienversicherung greift. Kinder sind beitragsfrei mitversichert bis zum 18. Lebensjahr, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Eine Altersgrenze bei behinderten Menschen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, existiert dagegen nicht. Ab dem Höchstalter von 25 Jahren sind Kinder selbst versicherungspflichtig.
Bei der Medikamentenzuzahlung gibt es für Hartz IV-Empfänger bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze - im Normalfall zwei, bei chronisch kranken auf ein Prozent des Einkommens - keine Ausnahme. Dies hat leider auch das Bundessozialgericht bestätigt. Eine Beteiligung der Arbeitslosengeld II-Bezieher an den Arzneikosten sei demnach zumutbar.
Da Ihr Sohn mit der Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt als erwerbsfähig eingestuft worden ist, erwachsen daraus eigene Grundsicherungsleistungen. Dies hat zur Folge, dass er selbst pflichtversichert ist, so dass nur er von der Chronikerregelung profitiert, für Sie bedeutet diese Konstellation, dass Sie eine Medikamentenzuzahlung von 6,94 Euro monatlich leisten müssten, um von der Zuzahlung befreit zu werden. Ich verstehe sehr gut, dass 6,94 Euro monatlich bei einem Existenzminimum eine sehr hohe Belastung darstellen, diese Regelung ist nur ein Teil des Sozialabbaus der letzten Jahre. Ich habe damals gegen die Hartz-Gesetzgebung gekämpft, weil mir die Folgen dieser Politik bewusst waren. Die Entwicklungen der letzten Jahre bestätigen meine Befürchtungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ottmar Schreiner