Frage an Ottmar Schreiner von Inga W. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schreiner, ich möchte ein ergänzende Frage zur Zwangsverrentung stellen.
Ihre Antwort offenbart, dass sie offensichtlich die Logik von Hartz IV und die Ausmaße des Zwangs nicht durchschauen. Wenn sie davon ausgehen, Zwangsverrentung wäre allein durch den §5 SGB II geregelt. Richtig ist, dass §5 SGB II regelt, dass das Amt bemächtigt wird, einen Antrag für den Leistungsbezieher zu stellen und damit die faktische Umsetzung der Zwangsverrentung ist. Grundlage jedoch ist §§2 sowie 9 SGB II, da hier die Nachrangigkeit festgeschrieben wird. Damit muss das Amt einen Hilebezieher auffordern, einen Rentenantrag zu stellen, sobald ein Anspruch auf Altersrente besteht. Kommt der Hilfebezieher dieser Aufforderung nicht nach, kann das Amt die Leistungen auf NULL Euro kürzen. Damit wird der ALG II BEzieher faktisch gezwungen in Rente zu gehen, egal ob das Amt nach §5 einen Antrag stellt oder nicht.
Würden sie mir zustimmen, dass die Zwangsverrentung nur durch eine Änderung des §2 SGB II tatsächlich ausgeschlossen werden kann? Würden sie mir ferner zustimmen, dass die Zwangsverrentung nicht auf das Vermögen abstellt, sondern ausschließlich auf den Umstand, dass eine Person Behindert ist, eine Frau ist oder einfach nur langjährig Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und sich die ZWangsverrentung daher grundlegend von der Verwertung von Vermögen unterscheidet? Zumal der Bezug einer Altersrente im Gegensatz zur Auflösung eines Vermögens die Person per Gesetz als nicht mehr Erwerbsfähig im Sinne des SGB II einstuft. Würden sie mir daher zustimmen, dass eine Verrentungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze daher aus systematischen aber auch aus grundgesetzlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen werden muss und eine Schonfrist bis 63 nur die härtesten Fälle mildert?