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Ottmar Schreiner
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Frage von Arnold D. •

Frage an Ottmar Schreiner von Arnold D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Schreiner,

wie kann es sein, dass die SPD zulässt, das die Betriebsrenten mit dem doppelten Satz an Krankenkassenbeitrag belastet werden, und das seltsamerweise nur bei den gesetzlich krankenversicherten ?????
Solche Beschlüsse sind für den normalen Bürger wie ich einer bin (ich war mal SPD-Mitglied) nicht zu begreifen.
Ich bekomme keine Betriebsrente von ca. 100.000 Euro , sondern evtl. eine von 20.000 Euro. Warum soll ich darauf noch Steuern bezahlen und noch den vollen Krankenkassenbeitrag ??

Das ist doch staatlich verordneter Diebstahl.

mit freundlichen Grüßen
Arnold Dreis

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dreis,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. September 2007. Hierin bringen Sie Ihren Unmut über die Verbeitragung Ihrer Versorgungsbezüge zum Ausdruck.

Für laufende und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge sind seit dem 1. Januar 2004 volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mit der Neuregelung werden die Bezieherinnen und Bezieher von laufenden und einmalig bezahlten Versorgungsbezügen gleichgestellt. Auf einmalig ausbezahlte Versorgungsbezüge waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bisher dann keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach Renteneintritt wurden dagegen schon bisher zur Beitragszahlung herangezogen.

Diese Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde durch die Neuregelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsbemessung auf einmal gezahlte Versorgungsbezüge nur auf solche Versorgungsbezüge angewendet wird, die in Verbindung mit einem früheren Arbeitsverhältnis stehen.

Dies betrifft auch die von Ihnen angesprochenen Direktversicherungen, die in der Regel in Form einer Entgeltumwandlung gebildet werden. Es gibt Formen mit und ohne Arbeitgeberzuschuss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es hinsichtlich der Beitragspflicht im Ergebnis jedoch nicht darauf an, wer die Leistungen finanziert hat. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung begründet bereits der Bezug zum Arbeitsverhältnis die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nicht auf einen Schlag bei der einmaligen Auszahlung fällig werden. Sie werden auf zehn Jahre gestreckt und dann wird der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate verteilt. Darüber hinaus gilt natürlich die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der alle beitragspflichtigen Alterseinkünfte berücksichtigt werden.

Obwohl ich die zusätzlichen Beiträge in der Höhe für vertretbar halte, kann ich Ihre Unzufriedenheit nachvollziehen. Denn zweifellos ergibt sich individuell eine Höherbelastung. Wenn wir jedoch das System der solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft leistungsfähig erhalten wollen, müssen alle einen Beitrag leisten. Nutznießer sind vor allem diejenigen, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind: Ältere, kranke und sozial schwache Menschen. Ich bitte Sie, die Zusammenhänge auch vor diesem Hintergrund zu sehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner