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Frage von Carola M. •

Frage an Ottmar Schreiner von Carola M. bezüglich Soziale Sicherung

Werter Herr Schreiner,

ich habe eine spezifische Frage zu Hartz IV:

In § 11 Abs. 5: (steht sinngemäß) das alle mit dem Einkommen verbundenen Ausgaben anzuerkennen sind.

Welche Ausgaben sind damit gemeint - außer KfZ-Haftpflicht, Werbungskosten, Freibetrag Erwerbstätigkeit, Versicherungspauschale, Fahrtkosten.

Es gibt keine spezifizierte Auflistung der Ausgaben, die man gegebenenfalls angeben könnte.

Ein aufklärende Antwort wäre hilfreich.

Vielen Dank

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Meilke,

vielen Dank für Ihre Frage zum §11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) zum zu berücksichtigendem Einkommen bei Bezug von Grundsicherung für Arbeit Suchende.

Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird abgesehen von Freibeträgen angerechnet. Die vom Einkommen abzuziehenden Beträge und Freibeträge werden im § 11 Abs. 2 SGB II genannt. Bei Ihrer spezifischen Frage zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) handelt es sich um Werbungskosten, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für doppelte Haushaltsführung, Aufwand für Arbeitsmaterial und Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie Fahrtkosten. Hierfür zieht der Träger der Grundsicherung bei Berücksichtigung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit automatisch Pauschbeträge ab. Sollten die Werbungskosten diese Pauschalen übersteigen, können die höheren Ausgaben berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner