Portrait von Ottmar Schreiner
Ottmar Schreiner
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Ottmar Schreiner zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von klaus w. •

Frage an Ottmar Schreiner von klaus w. bezüglich Soziale Sicherung

sehr geerter herr schreiner,
ich werde dieses jahr 59,bin hartz IV empfänger und habe eine lebensversicherung die am 1.juli diesen jahres zur auszahlung kommt.
die ARGE,die mir die ca.10300.-€ jetzt als schonvermögen angerechnet.
ich habe einen grundfreibetrag von 9450.-€.
mit der auszahlung der lebensversicherung wird mir der betrag von 10300.-€ als einkommen berechnet und mir wurde von der ARGE gesagt,daß der Betrag vollständig aufzubrauchen sei bevor ich wieder eine bewilligung bekomme.der grundfreibetrag wird gar nicht in betracht gezogen.
meine frage an sie,was kann ich dagegen tun?
ich bin 50% schwerbehindert und bekommen mal eine rente von ca.670.-€

mit freundlichen grüßen

klaus würzner

Portrait von Ottmar Schreiner
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Würzner,

vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre Anfrage vom 12. März 2007. Leider bestätigt auch Ihr Fall meine damaligen Befürchtungen, dass die Hartz IV-Regelungen das mühsam angesparte Vermögen von betroffenen Menschen vernichten. Es handelt sich dabei um pure Enteignung der Ersparnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Aber ich komme jetzt zur Beantwortung Ihrer Fragen. Grundsätzlich wird Vermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Vom Vermögen abzusetzen sind allerdings ein Grundfreibetrag i.H.v. € 150 je vollendetes Lebensjahr für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner bis zu einer Höchstgrenze von € 9.750 aber mindestens € 3.100 je Person. Der Grundfreibetrag von € 3.100 gilt auch für jedes minderjährige Kind. Ansparungen aus einer „Riester-Rente“ werden – soweit nicht vorzeitig aufgelöst – nicht als Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus werden vom Vermögen Anlagen, die der privaten Altersvorsorge dienen, bis zu einer Höhe von € 250 je vollendetem Lebensjahr abgesetzt. Auch hier ist eine Höchstgrenze von € 16.250 je Person vorgesehen. Voraussetzung ist der vertragliche Ausschluss einer Nichtverwertung vor Eintritt in den Ruhestand.

Der Gesetzgeber hat für den zweckfreien Grundfreibetrag eine Stichtagsregelung vorgesehen. Hiernach werden bei älteren Menschen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, deutlich höhere Vermögensfreibeträge berücksichtigt. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520 Euro je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Geschützt sind mindestens € 4.100, höchstens jeweils € 33.800.

Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind können also von ihrem Vermögen einen höheren Grundfreibetrag, Riester-Anlagen und den unwiderruflich zweckgebundenen Freibetrag absetzen.

In Ihrem Fall könnte ein juristischer Beistand hilfreich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner