Frage an Ortwin Runde von Ole S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Runde,
mich würde interessieren, wie Sie zu den eingeleiteten Parteiausschlussverfahren sowie den in meinen Augen als faktische Entmündigung zu bezeichnenden Maßnahmen gegen die hessischen Abweichler Tesch, Walter und Everts stehen.
Unabhängig davon, ob man sich mit der Art und Weise, wie die Entscheidung, letztlich gegen Ypsilanti zu stimmen, zustande gekommen ist, einverstanden zeigt, steht es jedem Abgeordneten frei, sich auf sein Gewissen zu berufen. Die hessischen Abgeordneten dürfen nun nicht erneut gewählt werden, haben das Recht verloren, Anträge zu formulieren, und werden zu keinen Partei-/ Fraktionsversammlungen mehr eingeladen. Kann es in einer Partei, welche die Demokratie im Namen trägt, keine anderen Methoden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten geben?
Mit freundlichen Grüßen,
Ole Schley
Sehr geehrter Herr Schley,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ein Parteiausschlussverfahren gibt es so nicht. Das Organisationsstatut der SPD spricht von einem Parteiordnungsverfahren. Ein Parteiordnungsverfahren kann gegen ein Mitglied durchgeführt werden, das gegen die Statuten, die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt.
Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt.
In dem Parteiordnungsverfahren kann erkannt werden auf die Erteilung einer Rüge, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von drei Jahren, das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von drei Jahren und auf den Ausschluss aus der Partei.
Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.
Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens kann von jeder Gliederung und dem Parteivorstand bei der Schiedskommission des Unterbezirks, dem das betroffene Mitglied angehört, gestellt werden.
Die Schiedskommission entscheidet dann nach den Regelungen der Schiedsordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ortwin Runde