Frage an Ortwin Runde von Ferdinand H. bezüglich Finanzen
Durch den Kauf der Dresdner Bank durch die Commerzbank ensteht ein Kaufvertrag von 9,5 Milliarden €. . Sollte ich einen Gegenstand oder ein Geschäft kaufen, müsste ich 19 % MWSt zahlen. Zahlt der Käufer Commerzbank auch die 19 % ? Vom BFM bekomme ich keine Antwort auf meine Anfrage, obwohl Herr Steinbrück doch eigentlich 1,8 Milliarden € einnehmen müsste.
Ferdinand Henze
ehr geehrter Herr Henze,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. September. Ihre einfach klingende Frage lässt sich leider nicht ganz so einfach beantworten.
Ob der „Kauf“ der Dresdner Bank durch die Commerzbank umsatzsteuerliche Relevanz hat, lässt sich nicht genau sagen.
Zum Ersten lässt sich dies schon deswegen nicht feststellen, weil der genaue Vorgang durch das Steuergeheimnis abgedeckt ist. Nur der Steuerpflichtige selbst könnte erhellen, wie der Vorgang im Einzelnen gestaltet ist, mithin ob Umsatzsteuer anfällt oder nicht. Vertreter und Vertreterinnen aus Steuerverwaltung und Steuerberatung würden sich sogar strafbar machen können, wenn sie dazu detailliert Stellung nehmen würden.
Ob – zum Zweiten – ein solcher Vorgang (wie auch immer er gestaltet ist; das müsste präzisiert werden) überhaupt der Umsatzsteuer abstrakt unterliegen könnte, hängt von den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts ab. Für einen umsatzsteuerbaren Vorgang braucht man dabei u.a. (!) eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers. Der „Kauf“ ist also nicht, wie von Ihnen angenommen, der Anknüpfungspunkt für die Umsatzsteuer. Selbst wenn die Voraussetzungen dann ergeben, dass es einen umstatzsteuerbaren Vorgang gibt, dann könnte die Umsatzsteuerpflicht ausnahmsweise auch noch entfallen. Dies gilt insbesondere etwa im Umfeld des Kreditwesens (falls Sie nachlesen möchten, ich möchte Sie nicht damit ausführlich langweilen: § 4 Umsatzsteuergesetz, dort z.B. über Nummer 8, insbesondere Buchstabe f).
Und selbst wenn wir nach diesen abstrakten Überlegungen zu einer Umsatzbesteuerung kämen, müsste der Vorgang – zum Dritten – nicht zu einer „effektiven Einnahme“ für den Fiskus führen. Dabei gilt: Diese „Einnahme“ ergäbe sich im Übrigen auch nicht allein für den „Topf“ des Bundesfinanzministeriums. Denn die Umsatzsteuer wird zwischen Bund und Ländern und zu geringen Teilen auch noch an die Kommunen verteilt. - Nun, offen wäre also auch noch, ob es eine „effektive Einnahme“ für den Fiskus gäbe: Denn nach unserem Umsatzsteuersystem trägt nur ein Endverbraucher die wirtschaftliche Last aus der Umsatzsteuer. Deswegen können Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens gezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer u.U. vom Fiskus erstattet bekommen; es bliebe also u.U. nichts im Geldbeutel des Fiskus (ich erspare Ihnen die Details, weil ja schon offen sein könnte, ob wir überhaupt einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang unter abstrakter Beurteilung haben würden).
Kurz und gut: Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen nur sehr abstrakt Antwort geben konnte und hoffe gleichwohl, dass diese etwas erhellend war.
Mit freundlichen Grüßen
Ortwin Runde