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Frage von F. M. •

Frage an Ortwin Runde von F. M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Runde,
warum werden für die Renten Berechnung nicht ausschließlich die Beitragsjahre genommen? Wenn man z.B. 47 Jahre Beitrag gezahlt hat, bekommt erhält man den vollen Rentenanspruch. Für das Studium könnte man ja sagen es werden 5 Jahre angerechnet, somit weiß jeder wann er in Rente gehen kann oder wenn man früher gehen will Abstriche hin nehmen muss.

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Sehr geehrter Herr Meyer,

vielen Dank für Ihre Frage. Die gegenwärtige Rentenformel bestimmt die gesetzliche aus verschiedenen Komponenten. Im Wesentlichen gehören dazu – umgangssprachlich formuliert - die Anzahl der Beitragsjahre, die Höhe der gezahlten Beiträge, eventuelle Ersatzanrechnungen, etwa wegen Ausbildung oder Arbeitslosigkeit, das Erreichen der Altersgrenze als dem frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente bezogen werden kann. Schon diese kurze und etwas plakative Aufzählung macht deutlich, dass die Rente sehr individuell von verschiedenen Faktoren einer Erwerbsbiografie abhängt.
Dabei möchte ich auf ein in der Debatte nicht immer seltenes Missverständnis hinweisen. Nach meinem gegenwärtigen Kenntnisstand existiert mit dem vorgeschriebenen Renteneintrittsalter von 65 Jahren keine fixierte Grenze, ab dem eine Rente bezogen werden kann. Ähnlich ist es mit der Frage zur sog. Pflichtbeitragszeit, die mit 45 Jahren angesetzt wird. Oft höre ich: „Für Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten aufweisen, sollte ein abschlagfreier Rentenzugang ermöglicht werden, da sich eine weitere Beitragszahlung nicht rentensteigernd auswirkt.“ Diese Behauptung ist unrichtig, weil jedwede Beitragszahlung aus Arbeitnehmeranteilen zu einem Rentenanspruch führt. Der Begriff des „Standard- oder Eckrentners“ mit 45-jähriger Erwerbstätigkeit auf Grundlage des Durchschnittverdienstes, der für die Betrachtung des Rentenniveaus von Interesse ist, führt dabei meist zu einem diesbezüglichen Missverständnis.
Ein abschlagsfreier Rentenzugang nach einer bestimmten Versicherungsdauer ist aus drei Gründen abzulehnen:

- Arbeitsmarktpolitisch würde dies das falsche Zeichen setzen, dass eine längere Beteiligung am Erwerbsleben nicht gewünscht ist; die Erfolge der letzten Jahre, dass das tatsächliche Renteneintrittsalter wieder ansteigt, würden so konterkariert werden.
- Für die Finanzen der Rentenversicherung wäre dies enorm teuer: In den gegenwärtig in Rente gehenden Jahrgängen erreicht in Westdeutschland etwa die Hälfte der Männer Beitragszeiten von 45 Jahren und mehr.
- Sozialpolitisch ist es nicht mit dem Versicherungsprinzip zu vereinbaren: Ein Recht des Versicherten, nach einer bestimmten Anzahl von Beitragsjahren bereits einen Anspruch auf einen Rentenzugang zu haben, ist nicht gegeben; aus dem Versicherungsprinzip folgt nur, dass die Höhe der Rente sich grundsätzlich nach der Höhe der versicherten Entgelte und nach der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre richtet. Überlegungen, an langjährig Versicherte unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze eine Rente zu zahlen, wären im Hinblick auf das Versicherungsprinzip sogar problematisch, weil die langjährig Versicherten nicht nur eine ihrer Beitragszahlung entsprechende Rente erhielten, sondern diese Rente auch noch länger beziehen würden.

Dies wird vielleicht am folgenden Beispiel deutlich:
Die Versicherten A und B erbringen beide 45 Jahre lang dieselbe Beitragsleistung, der Versicherte A zwischen dem 15. und 60. Lebensjahr, der Versicherte B zwischen dem 20. und 65. Lebensjahr. Würde man nach 45 Beitragsjahren generell den Altersrentenbezug ermöglichen, könnte der Versicherte A fünf Jahre länger als der Versicherte B eine Rente beziehen – trotz gleicher Beitragsleistung.
Für die Länge meiner Antwort bitte ich – obschon sie schon sehr knapp auf diese komplexe Frage eingeht, um Verständnis. Es zeigt aber, dass die gesetzliche, solidarisch finanzierte Rente aus guten Gründen an mehreren, flexiblen Komponenten anknüpft.

Mit freundlichen Grüßen
Ortwin Runde