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Frage von Gudrun S. •

Frage an Ortwin Runde von Gudrun S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Runde,

aus Presse, Radio und Fernsehen habe ich erfahren, dass Geldinstitute berechtigt sind, die wegen einer Kreditgewährung auf Wohneigentum eingetragene Grundschuld an Dritte (auch sog. "Heuschrecken" ) zu verkaufen. Erstaunlicher- und empörenderweise können diese Käufer dann ihrerseits - völlig unabhängig von vertragsgemäßer, stets pünktlicher Bedienung des Darlehens - diese Grundschuld jederzeit kündigen und den Betrag in bar von dem Haus- oder Wohnungseigentümer verlangen. Und zwar in Höhe der eingetragenen Grundschuld, unabhängig davon, wieviel bereits getilgt worden ist.
Etliche Menschen haben durch diese Praktiken bereits ihr Wohneigentum verloren.
Wenn in unsrem Land solche Machenschaften möglich sind, dann liegt doch wohl einiges im argen.
Können Sie mir mitteilen, ob diese Praktiken juristisch überhaupt zulässig sind und - wichtiger !!!!! - werden Sie sich dafür einsetzen, dass gf. die Gesetze so geändert werden, dass eine Grundschuld, die auf Wohneigentum eingetragen ist, ohne Zustimmung des Eigentümers nicht verkauft werden darf?

Ich sehe Ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen und verbleibe mit freundlichem Gruß

G.Stiegler

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Stiegler,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. Februar. Sie fragen nach einer politischen Bewertung zur laufenden Debatte zum Verkauf von Immobilienkrediten.

Zunächst bitte ich um Verständnis, wenn ich zur Frage, ob und inwiefern die Zwangsvollstreckung bei Abtretung eines Immobilienkredits zulässig ist, auf eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums verweise. Sie finden diese Mitteilung im Internet über folgenden Link: http://www.bmj.bund.de/enid/7d8231cd84c999ae0797d82678119338,8b7a7f706d635f6964092d0934393637093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093031093a095f7472636964092d0934393637/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html .

Aus dieser können Sie ersehen, wie und zu welchen Fallkonstellationen das Bundesjustizministerium Handlungsbedarf in dieser Frage sieht. Wenn und soweit sich Korrekturbedarf ergeben sollte, so ist derzeit geplant, dies im Zusammenhang mit dem sog. Risikobegrenzungsgesetz zu regeln. Es wird gegenwärtig parlamentarisch beraten. Hierzu hat es eine erste Anhörung im Finanzausschuss gegeben.

Ich selbst habe im Licht der Anhörung und angesichts der für Sie in Kopie angelegten Pressemitteilung des BMJ allerdings ohnehin noch weiteren Klärungsbedarf (wobei ich die Richtigkeit der Darstellung des BMJ zur Frage der Einredemöglichkeiten angesichts bestehender Sicherungsabreden unterstellen möchte, dies aber ausdrücklich angesichts der Anhörung im Finanzausschuss noch einmal ansprechen werde). Dieser Klärungsbedarf besteht unter dem Gesichtspunkt, dass ein vollstreckender Grundschuldinhaber angesichts ordnungsgemäßer Kreditbedienung „nur“ im Wege vorläufigen Rechtsschutzes (mit Kostenfolgen!) „ausgebremst“ werden kann. Damit würden Kreditnehmer zunächst ein Rechtsmittelkostenvorfinanzierungsrisiko tragen, mit dem im Inkasso ggf. zu eigenen Gunsten kalkuliert wird. Welche Schritte in diesem Zusammenhang sinnvoll sind, möchte ich in einem „Schnellschuss“ allerdings nicht beantworten. Da ist die sorgfältige Auswertung der Anhörung wichtig.

Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich deswegen noch nicht abschließend Stellung nehmen möchte. An der Thematik werde ich auf jeden Fall „dranbleiben“, da mir bewusst ist, wie wichtig sie für viele Mitbürgerinnen und Mitbürger ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ortwin Runde