Parken auf dem Fahrradschutzstreifen. Planen Sie eine Anpassung des Katalogs um diese Regelungslücke zu schließen?
Sehr geehrter Herr Luksic,
Im aktuellen Bußgeldkatalog fehlt der Tatbestand "Parken auf dem Fahrradschutzstreifen", lediglich das Halten ist hinterlegt. Offenbar hat das BMVI unter Andreas Scheuer diesen Tatbestand bei der letzten Reform vergessen. Planen Sie eine Anpassung des Katalogs um diese Regelungslücke zu schließen?
Gruß
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Parken auf Fahrradschutzstreifen.
Grundsätzlich ist es so, dass nach Anlage 3 lfd. Nr. 22 Spalte 3 Nr. 2 StVO auf dem durch Leitlinien markierten Schutzstreifen nicht gehalten werden darf.
Nach der VWV-StVO zu § 12 (Halten und Parken) zu Absatz 1 Randnummer 1 ist Halten eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
Gemäß § 12 Absatz 2 StVO parkt derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
Für besonders häufig vorkommende Verkehrsverstöße sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Regelsätze für Geldbußen vorgesehen. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr wurden im Rahmen der BKatV-Novelle vom 13.10.2021 verschiedene Buß- und Verwarnungsgelder erhöht.
Für einen Halteverstoß auf einem Schutzstreifen des Radverkehrs sieht die BKatV eine Geldbuße von 55 Euro vor (lfd. Nr. 54a BKat). Wird zusätzlich eine Qualifikation verwirklicht, sind höhere Bußgelder vorgesehen. Bei zusätzlicher Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer beträgt das Bußgeld 70 Euro (lfd. Nr. 54a.1 BKat), bei Gefährdung anderer 80 Euro (lfd. Nr. 54a.2 BKat) und bei Sachbeschädigung 100 Euro (lfd. Nr. 54a.3 BKat). Wird mit einem Haltverstoß auf einem Schutzstreifen auch eine der genannten Qualifikationen verwirklicht, folgt die Eintragung eines Punktes ins Fahreignungsregister.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Luksic