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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von Gabriele H. •

Frage an Ole Thorben Buschhüter von Gabriele H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag, Herr Buschhüter,

Sie sind Abgeordneter meines Wahlkreises, somit mein erster Ansprechpartner. Im Abendblatt vom vergangenen Donnerstag las ich, dass zwei professionelle Taschendiebe am Hauptbahnhof auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurden. Können Sie mir bitte erklären, wieso diese einschlägig bekannten Asylbewerber anschließend wieder auf freien Fuß kamen? Warum kamen sie nicht in Untersuchungshaft oder besser in Abschiebehaft. Sollten jetzt nicht straffällig werdende - hier gleich mehrfach - Asylbewerber ihren Status als solchen verlieren und unser Land verlassen? Da muss man sich doch über den Zulauf zur AfD nicht wundern. Danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
G. H.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Hauer,

Sie beziehen sich auf eine Meldung, die offenbar auf folgender Pressemitteilung der Bundespolizeiinspektion Hamburg vom 27. April 2016 beruht: http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70254/3312644.
Ich kenne die Gründe, warum hier kein Haftbefehl erlassen wurde oder werden konnte, nicht - vielleicht wurde auch gar keiner beantragt. Ich teile allerdings die Auffassung von Olaf Scholz, der Anfang des Jahres, vor dem Hintergrund der Silvestervorfälle, gesagt
hat: „Mein Gerechtigkeitsgefühl sagt mir: Wer in unserem Land zu Gast ist und Straftaten begeht, soll nicht hier bleiben.“ Denn: „Wer das Grundrecht auf Asyl schützen will, muss es auch gegen diejenigen verteidigen, die es beanspruchen und dann die Grundregeln
unseres Zusammenlebens missachten.“

Der Deutsche Bundestag hat daher mit Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) zu Recht das Ausweisungsrecht verschärft, um die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern. Wenn ein Asylbewerber in Deutschland Straftaten begeht, so heißt es in der
Begründung, soll zudem konsequenter als bisher die Anerkennung als Flüchtling versagt werden können. Nach neuester Rechtslage (§ 54 Absätze 1 und 2, jeweils Nr. 1a Aufenthaltsgesetz) wiegt das Ausweisungsinteresse nun schwer, wenn der Ausländer z.B. "wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen (…) das Eigentum (…) rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe [unabhängig von einem Mindeststrafmaß] verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat“, und besonders schwer, wenn unter denselben Voraussetzungen "rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist“. Das Vorliegen eines der in § 54 normierten Interessen führt allerdings noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung (nach § 53 Absatz 1) unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt.

In jedem Falle ist eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich. Hierüber entscheiden im Rechtsstaat die Gerichte.

Mit freundlichen Grüßen
Ole Thorben Buschhüter

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