Frage an Olaf Harms von Thorsten J. bezüglich Wirtschaft
Bezug nehmend auf die Frage von Tom Bayer (28.01.) möchte ich Sie folgendes Fragen:
1.
Habe ich Ihre Antwort Richtig verstanden? Sie sagen, dass den Konzernen die Betriebe enteignet werden sollen, falls Sie nicht im Wohle der Allgemeinheit handeln. Sie begründen dies mit dem GG Art. 14 und Art. 15. Wie soll dann die Entsprechende Entschädigung aussehen. Der Begriff "Entschädigung" impliziert, dass dem entsprechenden Konzern kein Schaden entstehen soll. Wo liegt denn dann der Witz in dieser Art der Maßregelung? Ich bin zwar kein Jurist, aber ich interpretiere die o.g. Artikel anders. Es geht um die allgemeine Nutzung, beispielsweise von Boden.
2.
Das gesamte Kapital unterliegt dem Staat. Die Menschen besitzen nichts, bzw. keine Luxusartikel. Die Menschen arbeiten umsonst, erhalten aber dafür freie Bildung und Zugang zum Gesundheitswesen. Dies sind die Kernaussagen von Ihnen? Wo steht denn da bitte der Mensch im Mittelpunkt? Der Mensch degradiert zum Arbeitstier (oder noch schlimmer: zum Werkzeug) des Wesens "Staat". Der Statt ist doch damit reiner Selbstzweck.
3.
Welchen Anreiz zur Leistungserbringung hätten denn die Menschen?
4.
Ist der Wunsch nach absoluter Gleichheit nicht der Versuch, Neid und Mißgunst zu Unterdrücken?
Sehr geehrter Herr Jost,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Beantwortung Ihrer Frage unter Ziffer 1 mag der doch ziemlich klare Text unseres Grundgesetzes reichen:
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Daraus folgt, dass die Höhe einer Entschädigungsleistung unter gerechter Abwägung zu bestimmen ist. Vergleichbar kann herangezogen werden der Eigentümerwechsel bei einem Unternehmen. Hier kann zur Ermittlung eines Kaufpreises der Umsatz der letzten ein bis zwei Jahre herangezogen werden.
Hinsichtlich Ihrer Frage zu Ziffer 2:
Warum eine gesamtgesellschaftliche Planung der Wirtschaft die Produktion und Konsumtion von Luxusartikeln (was ist damit eigentlich gemeint?) ausschliessen soll, kann ich nicht nachvollziehen. Auch habe ich nicht davon gesprochen, dass Menschen umsonst arbeiten. Ich habe mich auf den Mehrwert bezogen, also den Wert, den die Menschen schaffen und der die Grundlage von Gewinnen bildet. Warum der bei großen Unternehmen einigen Wenigen allein zur Verfügung stehen soll, vermag ich nicht einzusehen. Insofern ist das von mir bereits benannte Beispiel Nokia in Bochum an dieser Stelle durchaus richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Harms