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Norbert Hackbusch
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Frage von Claus S. •

Frage an Norbert Hackbusch von Claus S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Hackbusch!

Demnächst entscheidet die Bürgerschaft über die Vergabe der Baukonzession für den Elbtower.

Grundlage für das Verfahren war eine Broschüre „Grundstücksangebot im Quartier Elbbrücken“ der HafenCity Hamburg GmbH vom 31. Mai 2017.

https://www.hamburg.de/contentblob/11616966/ee38eedbcfcdfbf932d2e5007881...

In der Angebots-Broschüre hieß es auf Seite 53, Interessenten müssten einen Erbbaurechtsvertrag abschließen. Das Erbbaurecht sei für die Dauer von 80 Jahren zu bestellen, mit einer Option auf eine einvernehmliche Verlängerung. Und weiter: „Nach Beendigung des Erbbaurechts gehen sämtliche baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Erbbaurechtsgeberin über“, also in das Eigentum der Stadt Hamburg.

Der zwischenzeitlich abgeschlossene Vertrag mit dem Investor ist im Transparenzportal veröffentlicht.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/grundstueckskaufvertrag-elbt...

Das Dokument enthält etliche Schwärzungen und nicht alle seine Anlagen sind veröffentlicht. In den Teilen, die zugänglich sind, konnte ich keine Bestimmung finden, die sicherstellt, dass das Grundstück und die baulichen Anlagen nach Ablauf der erwähnten Frist entschädigungslos an die Stadt zurückfallen.

Habe ich etwas übersehen oder können Sie bestätigen, dass auf diese Bestimmung verzichtet wurde?

Wenn ja, warum?

Wäre dies nicht ein erhebliches Zugeständnis zum Nachteil der Stadt?

Und wäre dies im Einklang mit den Vergaberegeln, denn die Rückübertragung wurde in der Ausschreibung als zwingender Bestandteil des Vertrages angekündigt?

Danke im Voraus für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen!

C. S.

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