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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Dirk G. •

Frage an Norbert Brackmann von Dirk G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Brackmann,

am morgigen Freitag, den 06.11.2020, soll über den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung ....." im Bundestag beraten werden.
Mit diesem Gesetz werden weitreichende Grundrechtseinschränkungen unter dem Deckmantel eines "Gesundheitsdiktats" beschlossen.
Sie als Bundestagsabgeordneter aus Schleswig-Holstein haben jetzt die Gelegenheit, sich zu unseren unveräusserlichen Grundrechten zu bekennen und dieses Gesetz zu stimmen! Lassen Sie diesen Gesetzes-Albtraum nicht wahr werden! Ich bitte Sie inständig!
Wie wollen Sie Ihre Zustimmung zu diesen Gesetz vor sich und dem Land rechtfertigen?

Mit freundlichen Grüßen

D. G.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gerschau,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

1. Im Deutschen Bundestag haben wir das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz) im sog. Eilverfahren beraten. Aber Eilverfahren bedeutet nicht übereilt oder unbedacht. Es gab eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss, in der viele Experten aus Medizin, der Rechtswissenschaft und von gesellschaftlichen Gruppen Stellung zu dem Gesetzesentwurf genommen haben. Es wurde von Seiten der Experten Kritik angebracht und auch öffentliche Kritik an dem Gesetzesentwurf bewertet. Diese Anhörung können Sie auch unter folgendem Link noch einmal ansehen: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2ExNC9hbmhvZXJ1bmdlbi84MDM2NjgtODAzNjY4&mod=mod795762

Darüber hinaus gab es unzählige Beratungen in Arbeitsgruppen und der Fraktion. Im Ergebnis dieser Beratungen haben wir uns in der Koalition auf zahlreiche Änderungen und Konkretisierungen am vorliegenden Gesetzesentwurf verständigt, womit auch Ihre kritisierten Punkte beseitigt werden. Wie im parlamentarischen Verfahren üblich werden Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, in der sogenannten Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, hier des Gesundheitsausschusses, eingestellt. Diese Beschlussempfehlung finden Sie unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf. Hier können Sie nachvollziehen, dass das, was an Informationen über dieses Gesetz verbreitet wird, nicht den Tatsachen entspricht.

2. Im Folgenden möchte ich Ihnen die zentralen Inhalte und Änderungen der heute beschlossenen Regelungen erläutern, die Sie auch in der o.g. Beschlussempfehlung nachprüfen können:

2.1. Wir konkretisieren die Rechtsgrundlagen für erforderliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen tragen die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der langen Dauer der Krise wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten der Wunsch nach einer Konkretisierung dieser Rechtsgrundlagen thematisiert.

Das Gesetz bestimmt 17 spezifische und konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten. Wir beschließen damit einen (nicht abschließenden) Instrumentenkasten für die Exekutive, ohne im Detail vorzuschreiben, welche Maßnahme wo genau die richtige ist. Denn dazu ist das Infektionsgeschehen zu unterschiedlich, dazu sind die Bedingungen zur Bekämpfung in Millionenstädten, in mittleren Städten, im ländlichen Raum zu unterschiedlich. Wir geben damit aber einen klaren und rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Beschränkung von Kontakten, um die weitere Übertragung des Virus zu verhindern.

Das Gesetz sieht für besonders grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuche in Senioren- und Pflegeheimen klare zusätzliche Grenzen vor. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben.

Schließlich ist bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen durch die Bundesländer entscheidend, wie intensiv sich die Pandemie an einem Ort ausbreitet. Orientierung bieten dabei die sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von unter 35, bis 50 und über 50 neuer Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Schwellen stellen ein Frühwarnsystem dar, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten zu können.

Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie über vier Wochen hinaus gelten sollen, verlängert und begründet werden. Im Ergebnis schaffen wir damit eine Gesamtsystematik, die die Handlungsfähigkeit des Staates gewährleistet und sich daran orientiert, wie wir bisher vorgegangen sind.

2.2. Wir definieren die epidemische Lage von nationaler Tragweite und beschließen über ihren Fortbestand

Wir sorgen für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Voraussetzung ist entweder, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht. Oder es ist Voraussetzung, dass sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben.

Um vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie in Deutschland zu bekräftigen, dass wir diese Lage auch weiterhin für gegeben halten, werden wir im Plenum zusätzlich einen Antrag einbringen, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen. Wir eröffnen damit der Exekutive die Möglichkeit, mit geeigneten und situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen und unser Leben, unsere Gesundheit und Freiheit bestmöglich zu schützen. Maßnahmen des Bundes treten dabei mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Maßnahmen der Länder gelten grundsätzlich vier Wochen. Sie können verlängert werden, falls dies aufgrund des Infektionsgeschehens notwendig ist. Wir zementieren damit also keinesfalls einen Dauerzustand. Sobald die epidemische Lage von nationaler Tragweite bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag sie auch wieder aufheben. Uns alle eint der Wunsch, dies möge dank eines geeigneten Impfstoffs so bald wie möglich der Fall sein.

3. Wir haben aber zweifelsohne eine schwere Gesundheitskrise, die unser Land aktuell durchlebt und die wir meistern müssen. Die bisherigen Erfolge bei der Pandemie-Bekämpfung werden oftmals fälschlicherweise als Indiz dafür genommen, dass es keine Pandemie gibt oder die Sterblichkeit des Virus zu gering sei um derartige Einschränkungen zu begründen. Doch die bisherigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Pandemie waren erfolgreich. Ich weiß, wie viel den Menschen Kontaktbeschränkungen und der Verzicht vieler normaler Lebensweisen abverlangt. Aber es gilt auch diejenigen zu schützen, die mehr als nur leichte Erkältungssymptome zeigen, sollten sie sich mit dem Virus infizieren. Das Alter der Risikogruppen und ihre Lebenserwartung ist kein Maßstab oder Abwägungsgrund für unseren demokratischen Rechtsstaat sie nicht zu schützen. Im Ergebnis gibt es keinen besseren Weg zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger durch diese Pandemie zu kommen.

Sehr geehrter Herr Gerschau,

die o.g. Regelungen schützen unsere demokratischen Werte und Regeln. Deshalb habe ich am 18. November dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz im Deutschen Bundestag zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann