Bild
Norbert Brackmann
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Norbert Brackmann zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Friedhelm C. •

Frage an Norbert Brackmann von Friedhelm C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brackmann,

gerade habe ich den Bericht unter https://netzpolitik.org/2019/bundestag-schafft-cum-ex-ausnahme-von-informationsfreiheit/#spendenleiste gelesen. Jetzt bin ich doch recht stark irritiert und frage mich wie Sie zu dem Thema stehen und wie Sie uns Bürger bei dem Thema vertreten haben, also wie Sie gestimmt haben und warum. Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
F.C.

Bild
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Clausen,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wie es in dem von Ihnen verlinkten Artikel richtig heißt, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität dahingehend angepasst, dass nunmehr in § 21a Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben ist, dass die Vertraulichkeit der Sitzungen der Gremien der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Steuer-Angelegenheiten zu wahren ist. Die Behauptungen, dass die Änderungen durch eine Hintertür, still und heimlich eingefügt wurden, dies aus Anlass des Cum-Ex-Skandals geschehen ist und das Finanzverwaltungsgesetz zu einem Spezialgesetz des Informationsfreiheitsgesetze deklariert, können nicht nachvollzogen werden.

Die Änderungen am § 21a FVG wurden vom Bundesfinanzministerium mit dem Regierungsentwurf vorgeschlagen und sind rein deklaratorischer Natur. Mit dieser Regelung sollen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie der Austausch des Bundes mit den Ländern im Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung, der Finanzverwaltungen, gewährleistet werden. Denn die Sitzungen dieser Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten. Die Sitzungen sind und waren bisher schon nicht öffentlich. Dementsprechend legt die Regelung in § 21a Finanzverwaltungsgesetz deklaratorisch fest, dass die vorbereitenden und die nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich der Protokolle über Sitzungsergebnisse vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt sind. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Vor diesem Hintergrund gab es im Gesetzgebungsverfahren keinen expliziten Diskussionsbedarf zu dieser Gesetzesklarstellung. Sie wurde aber wissentlich, im Rahmen des gesamten Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Großen Koalition – daher auch mit meiner Stimme – beschlossen.

Die Änderungen am § 21a FVG erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, das sog. Jahressteuergesetz 2019. Seit 1995 bündelt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr sämtliche steuerliche Maßnahmen des Jahres in einem Gesetz, dem sog. Jahressteuergesetz. Das geschieht um nicht einzelne Steuergesetze verabschieden zu müssen und so Unübersichtlichkeiten zu vermeiden. In 2018 war es das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2018), das sämtliche Steuerrechtsänderungen bündelte und in 2019 eben das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität. Diese Praxis ist auch jedem klar und verständlich, die sich mit der Steuergesetzgebung befassen. Insofern gab es keine geheime Gesetzgebung durch die Hintertür.

Auch der Verwies im Artikel, dass das Finanzverwaltungsgesetz mit dieser Änderung ein Spezialgesetz des Informationsfreiheitsgesetzes ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die Änderung in § 21a FVG formuliert keinen Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz. Vielmehr stehen die Gesetzesänderungen für sich; es wurden zwei Sätze eingefügt: „Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt entsprechendes.“ Diese Ergänzung entspricht, wie bereits oben ausgeführt, einer jahrzehntelangen Praxis in der Finanzverwaltung und dient der Klarstellung. Ich sehe hier keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze im Sinne fehlender Transparenz der gesetzgebenden Organe. Denn es handelt sich hier nur um Gremien der Exekutive, der Finanzverwaltung. Es geht hier nicht um Entscheidungsfindungen im Rahmen von Gesetzgebung, sondern um den bundeseinheitlichen Umgang mit Steuergesetzen durch die Finanzverwaltungen. Ich denke, dass es legitim ist, dass diese Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit zu unbeeinflussten Ergebnissen führen sollen. Nichts anders bezweckt die Klarstellung in § 21a FVG.

Ebenso kann ich den im Artikel unterstellten Anlass, die angebliche Verschleierung des Cum-Ex-Skandals, für diese Gesetzesänderung nicht nachvollziehen. Die zuständigen Behörden in Bund und Ländern leisten bei der Aufklärung des Cum-Ex-Skandals sehr gute Arbeit. Sie konnten in zahlreichen Fällen verhindern, dass zu Unrecht beantragte Anrechnungen oder Erstattungen der Kapitalertragssteuer auch tatsächlich angerechnet oder ausgezahlt wurden. Außerdem ist es ihnen gelungen, den Großteil der irrtümlich bereits angerechneten oder erstatteten Kapitalertragsteuern erfolgreich zurückzufordern. Die Bedingungen, die den Steuerbetrug mit zu Unrecht beantragten Anrechnungen oder Erstattungen der Kapitalertragssteuer erleichtert haben, sind endgültig beseitigt. Zudem hat der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages („Cum/Ex“) 2017 eine umfassende Aufarbeitung dargelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Brackmann