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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Joachim S. •

Frage an Norbert Brackmann von Joachim S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Berufliche Bildung

Sehr geehrte Herr Brackmann,

über die erste berufliche Aufstiegsfortbildung (SgTechniker/ Betriebswirt, Meister usw.) hinaus ist die weniger bekannte zweite Aufstiegsfortbildung möglich, z.B.:
- Offizier Militärfachlicher Dienst (Fachoffizier)
- Oberklasse Betriebsleiterlehrgang zum „Ingenieur“ (Ing.) zur Qualifikation „Verantwortliche Person im Bergbau“

Vom BMVtg wird bei den Offizieren Militärfachlicher Dienst eine Bildungsgesamtbewertung als Techniker (fachlich) und Soldat (militärfachlich) abgelehnt, denn dies ist angeblich nicht notwendig, da diese bis zum Ruhestand Berufssoldaten sind. Im Widerspruch steht die Begründung zur förderlichen Anrechnung der General-und Admiralstabsausbildung auf das Masterstudium.

Welchen Wert haben die politischen Absichtserklärungen? Es geht nicht um Zulassungen und Anrechnungen zum Hochschulsystem, sondern um die Frage, was politisch konkret im Sinne der beruflichen Gleichwertigkeit zum HS-System gewollt ist:
- Nur Anrechnung zu max, 50% der außerhochschulischer (beruflicher) Bildungsgänge auf das HS-System
- Volle Anrechnung von außerhochschulischen Bildungsmaßnahmen
- Formelle Gleichwertigkeit der Berechtigungen u.a. im behördlichen Laufbahnsystem (Lizenz Verkehrspilot und Berufsakademie)
- Derartiges ist aus Rücksicht auf das HS-Klientel bzw. der Bw-Truppenoffiziere bildungspolitisch z.Z. nicht durchsetzbar. Indirekt wird auf eine rechtliche Klärung gewartet.

Hier sollte die Politik „Farbe bekennen“ und klar sagen, was letztendlich gewollt wird. Ist die formale Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung mit den Berechtigungen des HS-Bachelor das konkrete bildungspolitisches Ziel? Wenn nein, wo ist die Grenze?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wie ich bereits auf ihre Anfrage zum SH-Ingenieursgesetz aus dem Juli 2016 geantwortet habe, liegt die alleinige Zuständigkeit für die Bildung und das Hochschulwesen bei den Ländern. Der Bund hat keine Rechtssetzungskompetenzen um eine Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung mit schulischen Abschlüssen für den Hochschulzugang herbeizuführen. Es liegt insofern bei den Ländern und vielmehr noch bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) zu definieren, welche konkreten bildungspolitischen Ziele verfolgt werden. Damit liegt es auch an der Kultusministerkonferenz zu sagen, wo die Grenzen bei der Durchlässigkeit im Bildungssystem liegen.

Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass es beim Hochschulstudium um das Erlangen von konkreten wissenschaftlichen Qualifizierungszielen geht. Das steht den Zielen in der beruflichen Bildung entgegen. Deshalb können aus meiner Sicht Abschlüsse und Fortbildungen aus der beruflichen Bildung nicht unbegrenzt für den Hochschulzugang oder auf das Studium angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann