Frage an Norbert Brackmann von holger t. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Brackmann,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort zu meinen Fragen vom 30.06.2017.
Hier liegt ein Mißverständnis vor, denn ich bezog mich mit meinen Fragen auf keine aktuelle Abstimmung im Bundestag. Vielmehr handelt es sich um Fragen an Sie als MdB und Jurist zum besseren Verständnis eines - aus meiner Sicht - recht schwierigen Sachverhaltes:
QUOTE:
Fraktionszwang (FZ)vs. Artikel 38(1) GG
Ist das nicht ein Widerspruch bzw. verletzt ein FZ nicht das GG in § 38,1?
In welchem Gesetz ist der FZ geregelt?
Gibt es den FZ nur in Deutschland?
UNQUOTE
Besten Dank im voraus für eine zeitnahe Beantwortung der vorgenannten Fragen.
Mit freundlichem Gruß
Holger Tretau
02.07.2017
Sehr geehrter Herr Tretau,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf mein Schreiben vom 30. Juni 2017.
Die Begrifflichkeit „Fraktionszwang“ unterliegt keiner juristischen Grundlage, sondern wird lediglich in der Praxis der Parlamentarier verwendet, um eine Form der Fraktionssolidarität zu bezeichnen. Diese ist dafür gedacht, ein gemeinsames Interesse der Fraktionsmitglieder zu unterstreichen und nach außen Geschlossenheit und ein einheitliches Auftreten zu signalisieren.
Rechtlich gesehen liegt hierbei daher kein Widerspruch zum von Ihnen genannten Grundgesetzartikel vor. Das Abstimmungsverhalten von Fraktionsmitgliedern unterliegt allein § 38 Absatz 1 GG.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann