Frage an Norbert Brackmann von Andreas L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Brackmann,
ich lese, dass "der Bundestag" Einspruch gegen das Urteil zur Offenlegung der Lobbyistenkontakte eingelegt hat und in Berufung gegen dieses Urteil gegangen ist. Nun müssen Sie ja auch zu dieser Frage gehört worden sein. Mich interessiert, wie Sie als Abgeordneter meines Wahlkreises zu dem Urteil stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lang
Sehr geehrter Herr Lang,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Die Bundestagsverwaltung hat gegen das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die Liste sämtlicher Personen und Verbände mit Hausausweis offenzulegen. Dies wurde im Ältestenrat des Deutschen Bundestages beraten und entschieden. Eine Befragung bzw. Anhörung der Abgeordneten fand nicht statt.
Konkret geht es bei der Veröffentlichung der Daten von Personen um jene Inhaber von Hausausweisen, die durch eine Fraktion genehmigt wurden. Hausausweise die durch die Bundestagsverwaltung an Interessenvertreter vergeben werden, sind den Bürgern und den Medien über ein öffentliches Register zugänglich.
Für die Zurückhaltung der CDU/CSU-Fraktion bei der Veröffentlichung von jenen Daten, liegt ein besonderer Schutzgedanke zu Grunde. Niemand soll vor dem Aufsuchen eines Abgeordneten zurückschrecken, weil der Name im Anschluss ggf. veröffentlicht wird. Ich halte dies für ein hohes Gut und im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte freie Mandatsausübung für schützenswert.
Denn der Zugang zu den Gebäuden des Bundestages ist Besuchern ohne Hausausweis auf Wunsch eines Abgeordneten jederzeit zu gestatten. Die Personalien von Besuchern werden dabei nicht gespeichert, so dass Bürgerinnen und Bürger, Unternehmens- oder Gewerkschaftsvertreter, Vertreter von Verbänden oder auch Bürgerinitiativen sicher sein können, dass sie ihr Anliegen vertraulich gegenüber einem Abgeordneten vorbringen können. Der Hausausweis stellt eine Vereinfachung dar, die zum selbständigen Zutritt in die Gebäude des Bundestages berechtigt. Auch hierfür gilt, dass die – in diesem Fall gespeicherten persönlichen Daten der Zutrittspersonen – vertraulich behandelt werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann