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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Heinz B. •

Frage an Norbert Brackmann von Heinz B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brackmann,

weils gerade so schön passt:

Sind wir uns darüber einig, daß Herr Wulff im Verdacht steht, ungerechtfertigte Vorteile privater Art aus der Wahrnehmung öffentlichen Ämter gezogen zu haben, fernab von Recht und Gesetz - und vor allem fernab jeglicher moralischer Maßstäbe, die er auch erne an andere anlegt?

Für den Fall einer Verurteilung - halten Sie die Zahlung eines lebenslangen Ehrensoldes und weiterer finanzieller Vorteile in diesem Fall für gerechtfertigt ?
Vergleichen Sie bitte diesen Fall mit dem von "normalen" Arbeitnehmern, die für minimale "Verfehlungen" ihren Arbeitsplatz verlieren, wie z.B. den "Diebstahl" eines Pfandbons im Wertt von 1,30 € oder dem Verzahr von bereits "entsorgter" Lebensmittel.

Mit freundichen Grüssen
H.Buchkremer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Buchkremer,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Mehrfach habe ich mich auf Abgeordnetenwatch.de zum Thema Ehrensold etc. im Bezug auf den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff geäußert. Ich möchte Sie hierauf verweisen und zudem Ihre weiteren Fragen beantworten.

Am 29. Februar 2012 hat das Bundespräsidialamt nach dem Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG)den Ehrensold für Bundespräsident a. D. Wulff festgesetzt. Dieser Beschluss kann weder durch die Bundesregierung noch den Bundestag oder eine andere Stelle der Bundesverwaltung aufgehoben bzw. geändert werden. Das Bundespräsidialamt ist eine oberste Bundesbehörde und unterliegt keiner Rechtsaufsicht durch andere Stellen der Bundesverwaltung.

Zudem gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung. Sie besagt, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.
Wenn es jedoch zu einer Verurteilung kommen würde, enthält das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten keine Regelung darüber, welche Rechtsfolgen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eintreten. Nach § 4 des Gesetzes finden allerdings die für Beamte geltenden Versorgungsvorschriften sinngemäß Anwendung.
§ 59 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt das Schicksal der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten des Bundes, die strafrechtlich verurteilt wurden. Danach verliert ein Beamter seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch seine Versorgungsanspruch, wenn er für eine Tat, die er während seiner Amtszeit begangen hat, zu einer Strafe verurteilt wird, die nach § 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, § 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Dies ist bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Brackmann