Frage an Norbert Brackmann von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Brackmann,
ich finde es wirklich erstaunlich, dass sie hier eine Behauptung zum Führungsverbot bestimmter Messer aufstellen und dann zweimal der konkreten Frage ausweichen, welche Messer Sie damit gemeint haben. Wollen Sie behaupten, dass auch zweihändig zu öffnende Klappmesser mit Klingenarretierung unter das Führungsverbot fallen oder ist Ihnen einfach nur ein Formulierungsfehler unterlaufen?
Sie schreiben, dass für die Menschen, die nicht auf ein komfortabel zu bedienendes Taschenmesser verzichten wollen, mit dem – bewusst unklar formulierten – Auffangtatbestand „allgemein anerkannter Zweck“ eine sehr großzügige Regelung getroffen wurde.
Leider haben meine bisherigen Erfahrungen ergeben, dass die Polizisten diese „großzügige Regelung“ sehr restriktiv handhaben und nur in sehr speziellen Ausnahmefällen (Angler, Wanderer…) den Tragegrund akzeptieren. Warum wurden selbst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung immer noch keine Verordnungen erlassen, die dem Bürger etwas mehr Rechtssicherheit geben?
Natürlich würde eine Konkretisierung des „allgemein anerkannten Zwecks“ eine Eingrenzung bedeuten. Aber mir persönlich sind klare (enge) Regeln deutlich lieber, als die schwammige Formulierung des §42a WaffG, durch die der Bürger nie weiß, ob der nächste Polizist seinen Tragegrund akzeptiert oder nicht. Muss der gesetzestreue Bürger durch diese unklare Formulierung nicht ganz auf Einhandmesser verzichten, wenn er keine Beschlagnahmung riskieren will? Widerspricht diese Folge aus der Unklarheit nicht der Intention des Gesetzgebers, dass „der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll“? (Quelle: BMI)
Warum war der §42a WaffG überhaupt erforderlich? Der „Zielgruppe“ (Gewaltbereite Jugendliche und Kriminelle) konnten die Polizisten doch schon vor 2008 alle Messer abnehmen, wenn diese damit andere Bürger bedrohen oder „grundlos hantieren“!
Mit freundichen Grüßen
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte Sie bitten meine vorangegangenen Darstellungen und Ansichten u.a. zur Regelung des § 42 a Waffengesetz zu respektieren, so wie ich Ihre Unmutsäußerungen und Ihr Unverständnis zu dieser Regelung respektiere.
Die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD haben sich in den Beratungen zur Verschärfung des Waffengesetzes im Jahre 2008 für die Aufnahme des jetzigen § 42 a WaffG - dem sog. Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - entschieden. Ich möchte Ihnen zur Begründung aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zitieren:
„Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen…. Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.“
Mir ist durchaus bewusst, dass Sie auch in dieser Antwort wieder Ihr Unverständnis über die Regelung ausdrücken wollen. Ich habe mich bemüht Ihnen meine Sichtweise und die Regelung zum Verständnis näher zu bringen. Falls Sie eine einzelfallbezogene Antwort haben möchten, bitte ich Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungsamt zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann