Frage an Norbert Brackmann von Thomas H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Brackmann,
vielen Dank für Ihre heutige Antwort. Leider haben Sie scheinbar meine Frage vom 06.02.10 überhaupt nicht gelesen, denn
1. habe ich Ihnen keine Frage zum Führen von „Anscheinswaffen“ gestellt
und
2. bezog sich meine Frage auf Ihre Antwort an Herrn Mucker, weshalb Ihr ausweichender Hinweis auf diese Antwort nicht sehr zielführend war.
Sie haben in Ihrer Antwort an Herrn Mucker eine Behauptung aufgestellt, die meinem bisherigen Verständnis vom §42a WaffG widerspricht. Würden Sie mir freundlicherweise erklären, was unter Messern zu verstehen ist, die "zwar nur beidhändig geöffnet werden können, aber deren Klinge mit nur einer Hand festgestellt werden kann" und wo im WaffG zu finden ist, dass diese Messer nicht mehr geführt werden dürfen?
Sie schreiben, dass Ihre Erfahrungen mit Ordnungsämtern positiv sind. Haben Sie sich schon mal bei zwei verschiedenen Ordnungsämtern (oder alternativ zwei verschiedenen Sachbearbeitern eines Ordnungsamtes) danach erkundigt, welche Messer unter die Definition der „Hieb- und Stoßwaffen“ fallen und welche Tragegründe einen „allgemein anerkannten Zweck“ darstellen? Falls Sie hierauf eine klare Antwort erhalten haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese mitteilen könnten, denn ich habe auf diese Fragen nur widersprüchliche bzw. gar keine Antworten erhalten!
Haben Sie sich die unklaren und widersprüchlichen Antworten der verschiedenen Innenministerien auf der von mir verlinkten Seite überhaupt angesehen? Oder wollen Sie nicht wahr haben, dass der §42a WaffG so unklar formuliert ist, dass weder Politiker, noch Polizisten und erst recht nicht der Bürger wissen, wie er "richtig" auszulegen ist?
In der Hoffnung, dass Sie meine Fragen (auch die vom 06.02.010, die ich in dieser Anfrage nicht komplett wiederholen möchte) diesmal beantworten werden, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Thomas Huber
Sehr geehrter Herr Huber,
in meiner 32-jährigen Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter hatte ich in mehrere Hundert mal Kontakt zu Ordnungsämtern. In allen Fällen habe ich sehr kompetente Antworten erhalten. Allerdings habe ich auch nie die von Ihnen aufgeworfene Frage gestellt. Sie hat für mich auch keinen praktischen Nutzen, weil ich keinen Bedarf habe, Anscheinswaffen oder andere Gegenstände, deren Führen nach § 42 a WaffG verboten ist, doch zu führen.
Nun gibt es sicher Menschen, die aus den unterschiedlichsten Motivlagen eine andere Sichtweise haben. Für die hat der Gesetzgeber mit dem Auffangtatbestand "allgemein anerkannter Zweck" eine sehr großzügige Regelung getroffen. Der auf ihrer Website veröffentlichten Stellungnahme von Herrn Dr. Christoph Hübner / BMI ist insoweit nichts mehr hinzuzufügen. Wer eine weitere Präzisierung wünscht fordert eine Eingrenzung dieses Ausnahmetatbestandes.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Brackmann