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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Klaus R. •

Frage an Norbert Brackmann von Klaus R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Brackmann,
endlich habe ich auch hier die Möglichkeit gefunden, Ihnen meine brennende und sicher Viele interessierende, Frage zu stellen!
Ich habe hier 2 Antworten zur KV gelesen, die nicht im vollen Umfang richtig waren. Der Bezieher einer Firmenrente zahlt den Beitrag zu seiner ges. Krankenversicherung ganz allein, ist also bei jeder prozentualen Erhöhung doppelt betroffen!
Aber, das soll nicht der Inhalt der Frage sein, sondern, warum ist das deutsch türkische Abkommen zur sozialen Sicherheit, immer noch in Kraft? Ursprünglich war dieses Abkommen doch ein Zugeständnis um türkische Gastarbeiter anzuwerben!
Heute sind immer noch, auch die in der Türkei lebenden Eltern von Türken, mit gesetzlich krankenversichert, ohne, dass sie je einen Cent in dieses System eingezahlt haben oder einzahlen werden!
Die Prämien für den normalen Versicherten steigen permanent und der Leistungskataklog wird immer kleiner! Warum muss der ges. Versicherte das Geschenk an die türkischen Bürger bezahlen? Und, wenn das Gesetzgeber dieses Geschenk verteilen will, warum müssen nicht alle Bürger zahlen?
Entweder wird das Abkommen gekündigt, oder, die Summe dieser Geschenke wird prozentual zum gesamten Gesundheitsaufkommen ermittelt damit leicht zu errechnen ist um wie viel Prozent die Prämie für die ges. Versicherten gesenkt werden kann! Mit dem Grundgesetz ist dieses Abkommen sicher auch nicht in Einklang zu bringen!
Eine 70 jährige Frau ist vom kostenlosen Brustscreening ausgeschlossen, da ist kein Geld da!
Es bleibt nur eine Frage, wann tritt dieses Abkommen außer Kraft?
Mit besten Grüßen

Klaus Rundgeburt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rundgeburt,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Abkommen zwischen der Türkei und Deutschland über die soziale Sicherheit gibt es in der Tat seit den 60er Jahren.
Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, wird ebenso behandelt wie ein deutscher Arbeitnehmer; d. h. er und seine ggf. vorhandenen Familienangehörigen haben die gleichen Leistungsansprüche. Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten im Ausland, kommt ein Leistungsanspruch zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur dann in Betracht, wenn für den ausländischen Staat die europäischen Verordnungen über Soziale Sicherheit gelten oder mit diesem ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde. Diese Regelungen beruhen auf Gegenseitigkeit.

Die Regelungen entsprechen der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (hier die bilateralen Sozialversicherungsabkommen) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelungen über Soziale Sicherheit - VO (EWG) Nr. 1408/71). Sie hat ihren Grund darin, dass die Beiträge der Versicherten in aller Regel nicht nur der Abdeckung des eigenen Krankenversicherungsschutzes dienen, sondern zusätzlich auch der Abdeckung des Schutzes der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, erfolgt die Erstattung der Kosten durch die deutsche Krankenversicherung mittels kalenderjährlich zu vereinbarender monatlicher Pauschalbeträge pro Familie.

Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person sind und wenn der Versicherte ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Insofern besteht hier in der Tat eine Ungleichbehandlung gegenüber den in Deutschland lebenden Eltern von GKV-Versicherten. Auch wenn die Fälle, in denen tatsächlich nur noch Eltern (und keine Kinder) von Gastarbeitern in der Türkei leben, verschwindend gering sind.

Im umgekehrten Fall, wenn z. B. ein deutscher Arbeitnehmer in der türkischen Krankenversicherung versichert ist und seine Familienangehörigen in Deutschland wohnhaft sind, erfolgt kein pauschales Abrechnungsverfahren. Der deutschen Krankenversicherung sind für die Betreuung der Familienangehörigen die im Einzelfall tatsächlich der GKV entstandenen Behandlungskosten von der türkischen Krankenversicherung zu erstatten.

Zwar kann das Abkommen mit der Türkei unter Beachtung von Fristen gekündigt werden. Eine solche Maßnahme mit dem Ziel, die Regelungen über die Mitversicherung von im Heimatstaat lebenden Eltern zu ändern, hätte jedoch weitreichende Auswirkungen. Ein vertragsloser Zustand im Bereich der sozialen Sicherung, der auch für deutsche Arbeitnehmer wesentliche Nachteile nach sich ziehen könnte, wäre die Folge.

So würden in dies Türkei von ihren Arbeitgebern vorübergehend entsandte deutsche Arbeitnehmer auch wieder der dortigen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten somit doppelte Beitragslasten in Deutschland und im Beschäftigungstaat zu tragen. Schließlich sieht das Abkommen verschiedene Regelungen im Bereich der Rentenversicherung vor, deren Wegfall für die betroffenen Arbeitnehmer von Nachteil wäre.

Aus der Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion überwiegen die geschilderten Nachteile, die mit einer kurzfristigen einseitigen Kündigung der Sozialversicherungsabkommen durch die Bundesrepublik Deutschland verbunden wären, die negativen Folgen der kritisierten Regelungen über die Mitversicherung der Eltern ausländischer Arbeitnehmer deutlich. Insbesondere die Ungewissheit über den zukünftigen sozialen Sicherungsschutz im Ausland nach einem ersatzlosen Außerkrafttreten der Abkommen stünde weder unter finanziellen Gesichtspunkten noch unter Gerechtigkeitsaspekten in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen einer solchen Maßnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Brackmann