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Norbert Brackmann
CDU
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Frage von Michel M. •

Frage an Norbert Brackmann von Michel M. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Brackmann,

ich wollte sie bitten wissen sie mir eine Frage beantworten können oder mich an jemanden weiterleiten können der mir meine Frage beantworten kann.

Darf ich eines dieser zwei Messer (siehe Link) mit einer Feststehenenklinge unter 12 cm in der Öffentlichkeit bei mir tragen? Ich brauche eine zuverlässige Antwort da es für mich zuviel rausgeschmissenes Geld wäre wenn ich eines der Messer, nach Erwerb nicht in der Öffentlichkeit bei mir tragen dürfte.

1.) http://www.globetrotter.de/de/shop/detail.php?mod_nr=hb_04506&k_id=1002&hot=0

2.) http://www.globetrotter.de/de/shop/detail.php?mod_nr=hb_04704&k_id=1002&hot=0

Mit freundlichen Grüßen
Michel Mucker

P.S.: Vielen Danke schon mal im Voraus! :-)

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mucker,

mit der Änderung des Waffengesetz im Jahr 2008 ist das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge verboten (§ 42a Waffengesetz). Unter das Führungsverbot fallen auch nicht verbotene Springmesser und Messer, die zwar nur beidhändig geöffnet werden können, aber deren Klinge mit nur einer Hand festgestellt werden können. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Verbot greift nicht, wenn das Messer im Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse geführt wird. Beispielhaft nennt das Waffengesetz als berechtigte Interesse: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.

Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Ordnungsamt.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Brackmann