Frage an Norbert Brackmann von Hans-Heinrich M. bezüglich Soziale Sicherung
Es geht um die Öffnungszeiten der Kneipen / Spielhallen / Wettbüro´s.
Lt. Gesetzgeber dürfen diese 24 Std. / Tag und das an allen 7 Tagen geöffnet sein . Somit haben die Jugentlichen rund um die Uhr die Möglichkeit Alkohol zutrinken und evtl. Glücksspiele durchzuführen .
Warum hat der Gesetzgeber diese großzügige Öffnungsklausel eingeführt ?
Wäre es möglich mit ANDEREN MDB Anträge zustellen , um hier wieder den früheren Zustand ( 02. 00 Uhr Polizeistunde ) herbeizuführen .
Das Jugendschutzgesetz usw. muß doch dafür geeignet sein .
Sehr geehrter Herr Marschatz,
herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Ich teile Ihre Ansicht nicht, dass durch die Öffnungszeiten in Gaststätten und Spielhallen, der Alkoholkonsum bzw. Glückspielkonsum der Jugendlichen gefördert wird und das bestehende Jugendschutzgesetz nicht zum Schutz geeignet wäre. Das Jugendschutzgesetz beinhaltet gute Regelungen zum Schutz unserer Jugendlichen. Beispielsweise dürfen in Gaststätten grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahre ausgeschenkt oder abgegeben werden. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Verstößt etwa ein Gewerbetreibender - wenn auch nur fahrlässig - gegen die Regelungen im Jugendschutzgesetz, so begeht er zumindest eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Trotzdem sehe ich mit besonderer Besorgnis auch die Zunahme des exzessiven Alkoholkonsums bei einzelnen Kindern und Jugendlichen, die sich in Parks oder bei Festen treffen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen werden wir die bestehenden Präventionsstrategien überprüfen und Programme entwickeln, die auch die Eltern in ihre Verantwortung mit einbeziehen. In gleicher Weise sind auch die Konzepte und Maßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterzuentwickeln.
Bezüglich Ihrer Frage zur Sperrzeitenregelung - von Ihnen Polizeistunde genannt, darf ich auf folgendes hinweisen: Die Länder bestimmen eigenständig, ob und wie sie für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten Sperrzeiten festsetzen. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat die Festsetzung einer Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) im Zuge der Entbürokratisierung zum 28.10.2005 aufgehoben.
Viele Grüße
Ihr Norbert Brackmann