Frage an Nikolas Löbel von Wolfgang S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Löbel, warum haben sie am 18.11.2020 gegen die Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt?
Guten Tag Herr Schmitt,
zunächst vielen Dank für Ihre offene Frage bezüglich meines Abstimmungsverhaltens. Ich habe nicht für den Gesetzentwurf der Koalition gestimmt und das nach reiflicher Überlegung.
Gerne will ich das für Sie ausführlich begründen.
Die umfassenden Nachbesserungen am 3. Infektionsschutzgesetz sind der Versuch die aktuellen Schutzmaßnahmen stärker demokratische zu legitimieren. Dennoch habe ich starke verfassungsrechtliche Bedenken und deshalb konnte ich dem Gesetz nicht nach bestem Wissen und Gewissen zustimmen.
Das Infektionsschutzgesetz ist kein Ermächtigungsgesetz. Die NS-Vergleiche sind hochgradig ahistorisch und irreführend. Die Verunsicherung in Teilen der Bevölkerung bezüglich der Novelle des Infektionsschutzgesetzes basiert im Wesentlichen auf völlig falschen Aussagen über unser Grundgesetz und unseren Rechtsstaat. Auch Grundrechte gelten nicht absolut. Vielmehr können und müssen die verschiedenen Grundrechte durch den Gesetzgeber, den Deutschen Bundestag, in ein Verhältnis gesetzt werden. Durch Gesetze kann in Grundrechte eingegriffen werden. Das ist ganz normal. Grundrechtseingriffe bedürfen aber konkreter, vom Parlament beschlossener Erlaubnistatbestände, die die Voraussetzungen, den Zweck und die Grenzen für solche Eingriffe regeln. Daran fehlt es bei den zum Teil erheblichen Eingriffen in die Grundrechte durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Diesen Mangel behebt leider auch die Neufassung des § 28 lit. a des Infektionsschutzgesetztes nur unzureichend. Deshalb habe ich diesem Gesetz im Deutschen Bundestag nicht zugestimmt.
Die Corona-Pandemie hat uns deutlich vor Augen geführt, dass wir uns für die Zukunft ganz anders aufstellen müssen, was den Schutz der Bevölkerung vor Pandemien betrifft, und dazu gehören auch die gesetzlichen Grundlagen, auf denen Regierung und Parlament Entscheidungen in Pandemie-Lagen zu treffen haben. Deshalb ist die Novelle des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich geboten, zumal sie die parlamentarische Mitbestimmung stärken soll. In der Überarbeitung des Gesetzentwurfes wurde nach starker Kritik auch aus den Reihen von uns Abgeordneten unter anderem festgeschrieben, dass Entscheidungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Rechtsverordnungen, die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zum Inhalt, haben sollen nun eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht enthalten, um wesentliche Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist zudem eine Pflicht zur Befristung. Dabei ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen noch aufrechterhalten werden können oder eine Lockerung geboten ist. Bei intensiven Grundrechtseingriffen ist regelmäßig eine kurze Befristung vorzusehen. Dennoch sind in § 28 lit. a IfSG nun konkrete Maßnahmen vorgesehen, die keiner Zustimmung des Parlamentes in der konkreten Situation mehr bedürfen. Hier fehlt es nach Meinung vieler Rechtsexperten an einem klassischen Parlamentsvorbehalt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die mangelhafte Kompensationsregelung, wenn Unternehmen und Selbstständige von einem Lockdown betroffen sind Beschränkungen, die indirekt zu erheblichen Ausfällen oder faktischen Betriebsschließungen führen, wie sie das Infektionsschutzgesetz nun vorsieht, stellen massive Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte wie die Berufsausübung und Gewerbefreiheit dar. Sie mögen in der Abwägung legitim sein, bedürfen aber einer gesetzlich geregelten staatlichen Ersatzleistung. Das Infektionsschutzgesetz braucht klare Entschädigungsregelungen für Maßnahmen, die nach § 28 lit. a IfSG begründet werden. Das haben nun schon mehrere Gerichte festgestellt und deshalb könnte das Infektionsschutzgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben.
Alle Änderungen und Verbesserungen an dem Gesetzentwurf, die es in den vergangenen Tagen gegeben hat, sind richtig und wichtig. Dennoch können sie meine grundsätzlichen Bedenken gegen das Gesetz und das unnötig übereilte parlamentarische Verfahren sowie die Tatsache nicht ausräumen, dass die Verfassungsmäßigkeit so strittig ist wie schon lange nicht mehr bei einem Gesetzesvorhaben. Der neue § 28 lit. a IfSG genügt meiner Auffassung nach wie vor nicht den Vorgaben eines Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgrundsatzes. Die Vorschrift lässt die Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen nicht ausreichend genug erkennen. Als Gesetzgeber müssen wir Sinn und Zweck hinreichend bestimmen, damit die Behörden ihre Maßnahmen daran ausrichten und Gerichte diese überprüfen können. Das fehlt mir im Gesetz. Zudem müssen die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Exekutive deutlich aufgezeigt werden. Für die Behörden muss jederzeit klar sein, welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen, weil sonst die Grundrechte eines jeden Bürgers verletzt werden. Diese Kritikpunkte und das Zustandekommen des Gesetzes haben mich erstmals zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten zu einem Gesetzentwurf der von mir mitgetragenen Bundesregierung geführt. Wir hätten dieses Gesetz viel früher und mit einem deutlich ausführlicheren politischen Diskurs auf den Weg bringen können - und sollen. Mit diesem Gesetz gewinnen wir leider kein Vertrauen bei den Menschen für die notwendigen Schutzmaßnahmen in dieser Pandemie.
Ich hoffe, ich konnte meine Position verständlich machen.
Herzliche Grüße
Nikolas Löbel