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Frage von Michael H. •

Frage an Nikolas Löbel von Michael H. bezüglich Innere Angelegenheiten

Sehr geehrter Herr Löbel,

Ich habe eine Frage an Sie als Repräsentant einer Regierungspartei.

In einem "Welt" Artikel vom 21.01.2019 steht folgendes:

"Falsche Angaben von Asylbewerbern zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit werden auch weiterhin nicht unter Strafe gestellt. Wie WELT erfuhr, können Alter oder Identität damit weiterhin vertuscht werden, ohne dass gleich schwerwiegende Konsequenzen folgen. Strafbar ist bislang lediglich der Missbrauch ausländerrechtlicher Dokumente, etwa das Vorlegen eines falschen Passes."

In einem Artikel aus der "Welt" vom 29.09.2020 steht:

"Kiel (dpa/lno) - Wer in einem Restaurant oder anderen Gastwirtschaften vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Person macht, dem droht in Schleswig-Holstein künftig ein Bußgeld von 1000 Euro. «Das ist Vorsatz, wenn man Kontaktlisten nicht richtig ausfüllt», sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Dienstag in Kiel. Solches Verhalten von Gästen sei kein Kavaliersdelikt."

Warum dürfen Zuwanderer welche Zuwendungen vom Deutschen Staat bekommen ungesühnt falsche Identitäts - Angaben machen, während Deutsche Bürger bei falschen Identitäts - Angaben eine Strafe von 1000 € bekommen?

Ich denke dabei auch den den Artikel 3 Absatz 3 im Grundgesetz.

Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort im Voraus,

Hochachtungsvoll,

M. Heilig

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Heilig,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage an mich.

Den Sachverhalt, den Sie ansprechen, kann ich nicht kommentieren, da mir ein detaillierter Einblick in den konkreten Fall fehlt.

Lassen Sie mich aber so viel sagen: Nur weil etwas nicht nach dem StGB, also strafrechtlich, verboten ist, ist es noch lange nicht erlaubt. Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz kann beispielsweise eine "Strafe" in Form eines Ordnungsgelds nach sich ziehen, ohne dass es sich gleich um eine Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Die Angabe falscher Daten wird ebenfalls auf Grundlage einer Rechtsverordnung in Verbindung mit dem OWiG bestraft.

Sie sehen also, dass sich die Sachverhalte nur schwerlich vergleichen lassen und selbstverständlich keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG stattfindet.

Herzliche Grüße

Nikolas Löbel