Frage an Nicolette Kressl von Till M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Kressl,
Als neue parlamentarische Staatssekretärin habe ich mit starker Verwunderung den jüngst im Gewerkschaftsheft erschienenen Artikel bezüglich ihrer Aussage gegenüber einer Anfrage des CSU Abgeordneten Rupprecht über das Thema "besondere Altersgrenze im Vollzugsdienst des Zolls" gelesen. Da ich selbst im Vollzugsdienst tätig bin, weiss ich wovon ich spreche und kann ihre Aussagen überhaupt nicht teilen. Sie werden mit folgenden Worten zitiert: "Ohne die Belastungen in der Zollverwaltung zu verkennen, muss gesagt werden, dass diese für die angesprochenen Bereiche nicht so gravierend sind, dass sie die Festlegung einer besonderen Altersgrenze rechtfertigen würden" Ich frage sie hier, haben sie jemals Schichtdienst an der Grenze, am Flughafen,im Streifenwagen getätigt? Wohl eher nicht, denn sonst kann ich mir ihre Aussagen nicht erklären. Was ist bei der vollzugstätigkeit in der Zollverwaltung anderst als im Polizeidienst??Es kann doch nicht sein, dass jemand der 30 Jahre auf einem Binnenzollamt seinen geregelten Arbeitszeiten
nachgeht, gleichgestllt wird mit Kollegen die 30 Jahre Schichtdienst mit
Waffe leisten? Dies muss endlich auch in unserer Verwaltung honoriert
werden !
Ich würde mich über eine Stellungnahme freuen !!!
Sehr geehrter Herr Merk,
Es ist bedauerlich, wenn bei Ihnen der Eindruck entstanden sein sollte, dass die Belastungen, denen die Beamtinnen und Beamten im Vollzugsbereich der Zollverwaltung vergleichbar mit den Beschäftigten der Bundespolizei ausgesetzt sind, im Bundesministerium der Finanzen verkannt werden. Die Arbeit der Zollbeamtinnen und Zollbeamten im Vollzugsbereich verdient eine hohe Anerkennung -- insbesondere auch wegen der Risiken, denen die Kolleginnen und Kollegen täglich ausgesetzt sind.
Die entscheidende Frage, die für die Möglichkeit eines früheren Pensionszeitpunktes geprüft werden muss, ist, ob die Belastungen im Zollvollzugsdienst die von Ihnen geforderte Sonderbehandlung begründen können. Hier ist die Verwendungsbreite, die die Zollverwaltung bietet, ein entscheidender Aspekt. Soweit eine Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Vollzugsbereich nicht mehr in Betracht kommt, bestehen in der Zollverwaltung grundsätzlich vielseitige Möglichkeiten anderer Verwendungen. Aus diesem Grund müssen die Beschäftigten des Vollzugsdienstes, die nicht mehr in der Lage sind, Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, nicht allgemein vor dem Zeitpunkt der allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Es wird mit Sicherheit viele Beamtinnen und Beamte geben, die es schätzen, dass sie ihre Fähigkeiten auch an anderer Stelle einbringen können, ohne bei körperlichen Beschwerden gleich "ausrangiert" zu werden.
Es wäre sicherlich auch nicht im Interesse der Beamtinnen und Beamten beim Zoll, wenn eine formale Trennung des Vollzugsdienstes von den anderen Aufgabenbereichen der Zollverwaltung mit dem Ergebnis ggf. unterschiedlicher Laufbahnen und Altersgrenzen vollzogen würde. Hiermit wären erhebliche Nachteile für die Zollbeamtinnen und -- beamten verbunden. Ein Wechsel zwischen den einzelnen Aufgabengebieten wäre nicht so einfach wie heute möglich. Dies würde nicht nur in den Fällen gelten, in denen Beamtinnen und Beamte nicht mehr den Anforderungen im Vollzugsdienst, z.B. im Schichtdienst, gewachsen sind, sondern auch bei einem Wechsel aus sonstigen persönlichen Gründen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen die Gründe für die Ablehnung der besonderen Altersgrenze verdeutlichen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolette Kressl, MdB
Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen