Frage an Nicolette Kressl von Jürgen K. bezüglich Finanzen
Guten Tag sehr verehrte Freu Kressl,
Dank für Ihre umfänglich Antwort auf meine Frage
-Kapitaltransferbesteuerung und
-Börsenhandelsumsatzsteuer.
Die Frage * Unternehmenshandelsertragsbesteuerung sollte /könnte auch "Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an Unternehmen" heissen. ( http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=97259826x&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=97259826x.pdf= )
Hier ist insbesondere die Besteuerung der Veräußerungsgewinne gemeint, die von sogen. private equity Investoren realisiert werden, die durch Schaffung virtueller Kosten-Ertrags-Differenzbewertungen scheinbare Unternehmenswertsteigerungen abbilden und zur Transformation der Unternehmen in börsennotierte Kapitalgesellschaften nutzen. Hier ist hinzuweisen auf die Transaktionen "Telekom" und "Post".
Müssten die sich dabei verzögert auswirkenden Substanzvernichtungen solcher Kosten-Ertrags-Differenzbewertungsmaßnamen, die hohe Anteilskurse beim Börsengange ermöglichen, die aber mit nachfolgenden Kursabstürzen nicht mit neuen Spekualtions- bzw. Substanzwertvernichtungssteuern belegt werden, um die gegenwärtig bestehende Steuersubventionierung solcher MoRaKG-Gewinne zu beenden?
Ich hoffe meine Frage für Sie deutlicher formuliert zu haben und sehe Ihrer Antwort mit äußerstem Interesse entgegen.
Mit bestem Gruß
Jürgen Klinger
Sehr geehrter Herr Klinger,
bei einem Private-Equity-Fonds handelt es sich in den meisten Fällen um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Die Veräußerungsgewinne werden auf die Beteiligten an dem Fonds verteilt und dort besteuert. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine Kapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG steuerfrei. Handelt es sich um einem betrieblichen Anleger (Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren. Es werden in diesem Fall 60 % des Gewinns der Einkommensteuer unterzogen. Handelt es sich um einen Privatanleger, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Abgeltungssteuer.
Über den Kauf der Anteile an der Börse entscheiden die Anleger in eigener Verantwortung. Verlieren die Aktien an Wert und entstehen den Anlegern dadurch Verluste, so können diese Veräußerungsverluste aus Aktien mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden. Für eine besondere Regelung besteht daher aus meiner Sicht keine Notwendigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolette Kressl