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Nicolette Kressl
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Frage von Tanja G. •

Frage an Nicolette Kressl von Tanja G. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Kressl,

meine Mail vom 24.4.09 muß ich noch ergänzen. Es geht um die Offenlegung von Parteispenden.

Gibt es auch eine unverzügliche Anzeigepflicht, wenn ein Spender eine Jahresspende von 200.000 Euro gleichmäßig auf 4 Monate verteilt und somit monatlich 50.000 Euro nicht überschritten werden?

Falls nein: Kann also auf diesem Wege das Bekanntwerden einer Großspende hinausgezögert werden?

Im Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17.3.09 - "Spenden unter dem Rettungsschirm" - wird nach meiner Meinung deutlich, daß im Hinblick auf Wahlen oft ein möglichst spätes Bekanntwerden von Großspenden im Interesse von Spendern und Empfängern der Spenden liegen könnte.

Muß hier eine Gesetzeslücke im Parteiengesetz beseitigt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Tanja Großmann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Grossmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage über das Internetportal www.abgeordnetenwatch.de vom 24. April 2009 und 1. Mai 2009.

Sie sind der Ansicht, dass ein Verbot von Parteispenden für Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung erhalten, geschaffen werden sollte. Die von Ihnen erwähnte Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 fordert, dass die Beihilfen sachgerecht eingesetzt werden müssen. Außerdem sollen der Mitteilung zufolge die unterstützten Unternehmen des Finanzsektors den nationalen Vorschriften Folge leisten. In der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung (FMStFV) hat die Bundesregierung Bedingungen bzw. Auflagen für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen geregelt. Das Unterlassen von Spenden an politische Parteien oder die Rückzahlung bereits getätigter Spenden gehört jedoch nicht zu den möglichen Auflagen.

Das Parteiengesetz (PartG) verbietet bereits gem. § 25 Abs.2 Nr.5 Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25% übersteigt. Parteien dürfen damit keine Spenden von solchen Unternehmen annehmen, die Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß § 3 FMStFG erhalten, die insgesamt einen Anteil des Bundes von mehr als 25% ausmachen.

Zur Frage der Offenlegung von Parteispenden kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesregierung hier keine Gesetzeslücke erkennen kann. Gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 u. 3 PartG sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 € übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah zu veröffentlichen.

Bei der Anzeige und Veröffentlichung von Großspenden ad hoc kann schon der Natur der Sache nach nur auf den Betrag im Einzelfall abgestellt werden. Dem Spender kann bei Leistung einer Spende die Absicht zur Leistung weiterer Spenden, sofern tatsächlich vorhanden, weder nachgewiesen werden noch kann sie ohne weiteres unterstellt werden. Daher sehe ich keine entsprechende Gesetzeslücke.

Die Gesamtsumme der Spenden und Mandatsträgerabgaben sind bereits ab einem Gesamtwert von mehr als 10.000 € in einem Kalenderjahr mit Name und Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG). Bei nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechender Veröffentlichung einer Spende im Rechenschaftsbericht entsteht gegen die Partei ein Anspruch in zweifacher Höhe des nicht vorschriftsgemäß veröffentlichten Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 2 PartG).

Mit freundlichen Grüßen

Nicolette Kressl, MdB