Was wollen Sie gegen Diskriminierung von selbstständigen Landwirten unternehmen?
Sehr geehrte Frau Westig,
Die Altersrente nach 45 Pflichtbeitragsjahren ab 63 gilt leider nicht für alle Pflichtversichterte. Für selbstständige Landwirte, die durch ihre Berufsbiografie in zwei verschiedene Pflichtrentenversicherungen bezahlen müssen gilt das leider nicht, da sich die verschiedenen Rentenversicherungen sich nicht gegenseitig anerkennen. Die "Deutsche Rentenversicherung" erkennt die Rentenpflichtversicherungszeiten der "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" nicht an. Die Pflichtversicherungsbeitragsjahre addieren sich nicht.
Dies stellt eine Ungleichbehandlung zwichen selbstständigen und unselbstständigen Pflichtversicherten dar.
Sind Sie auch der Meinung, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist?