Warum dürfen seit 2 bis 3 Jahren keine Zander mehr in Hessens Fließgewässer eingesetzt werden?
Sehr geehrter Herr Herbst,
ich schreibe hier im Auftrag von unzählen Anglern und Vereinen, so wie auch von Biologen, warum in Fließgewässer in Hessen mit der Begründung - es sei kein heimischer Fisch - kein Besatz mehr erlaubt Ist?
Unverständlicher Weise, wurde auch die Schonzeit aufgehoben?
Die Plage der Schwarzmeergrundel (heimisch?) wächst seither stetig an!
Der Zander ist ein Grundfisch bevorzugt den gleichen Lebensraum wie die Grundel.
Der natürlich Feind der Grundel wird so mit entfernt.
Der Zander gilt nicht nur bei Anglern als einer der beliebtesten und bevorzugten Fischenarten, sondern ist auch einer der beliebtesten Speisefische im Süsswasser für jedermann.
Die in den letzten Jahren beliebten Angelmethoden mir dem Gummifisch fallen zum größten Teil weg. Unzählige Videos zur Erlernung der Methoden fallen weg (youtube)auch die Angelgeschäfte melden einen Rückgang.
Das gleiche gilt auch für die Regenbogenforelle,können Sie mir bitte diesen Irrsin erläutern? LG Holger B.
Sehr geehrter Herr B.,
ich danke für Ihre Anfrage zum Zander in Hessens Fließgewässern.
Der Zander gilt als allochthoner (gebietsfremder) Fisch. Ursprünglich waren Zander nur vom Elbesystem ostwärts heimisch. Allerdings erfolgte ein Besatz des Zanders in vielen Fließ- und Stillgewässer. Laut dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Hessens (HMUKLV) wurde im Jahre 2016 deshalb eine neue Rechtsverordnung erlassen, um die heimischen Gewässer zu schützen. Die Rechtsverordnung geht auf die Wasserrahmen-RL 2000/60/EG zurück, welche gem. Art. 3 IV gewisse ökologische Standards vorsieht, die eingehalten werden müssen. Demnach können diese Standards laut dem HMUKLV nicht eingehalten werden, wenn gebietsfremde Fische wie der Zander vorhanden sind.
Nichtsdestotrotz sollte ein Grundbestand der Zander in Fließgewässern erhalten bleiben, um die Ausbreitung der kritisch zu betrachtenden Schwarzmeergrundel einzudämmen. Wie sie korrekt beschrieben haben, gilt der Zander als ihr „biologischer Gegenspieler“. Die Auslegung, welche Fischarten heimisch und nicht-heimisch sind, obliegt Kraft Annexkompetenz im Sinne von Art. 70 I, 74 I Nr. 30 Grundgesetz den jeweiligen Ländern und ist damit bei den Landesbehörden angesiedelt. Die regionalen Gegebenheiten der EU-Mitgliedstaaten müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies macht die EU sowohl in Erwägungsgrund 13 der Wasserrahmen-RL, als auch im Anhang der Wasserrahmen-RL 2000/60/EG deutlich. Hiernach bewachen die Mitgliedsstaaten die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter die biologischen Qualitätskomponente ermitteln die Mitgliedsstaaten geeignete Klassifizierungsniveaus.
Infolgedessen ist nicht die Europäische Union für die konkrete Regelung zuständig, sondern aufgrund des Föderalsystems die einzelnen Bundesländer. Zu einer möglichen Lösung ihrer Fragestellung, wäre es daher sinnvoll, wenn Sie sich mit dem HMUKLV in Kontakt setzen würden.
Gleiches gilt auch für die Regenbogenforelle.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit.
Mit freundlichem Gruß
Niclas Herbst