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Nezahat Baradari
SPD
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Frage von Nadine Z. •

Welche Auswirkungen hat das Selbstbestimmungsgesetz auf die Gesundheit von muslimischen Frauen und Mädchen ?

Sehr geehrte Frau Baradari,
viele muslimische Frauen und Mädchen nutzen aus religiösen Gründen gerne die Damen-Tage in städt. Badeanstalten, um etwas für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu tun. Mit Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Damendusche oder der Damenumkleide auf nackte biologische Männer treffen, weil sich dann jeder Mann zur Frau erklären kann und Zugang zu den Räumlichkeiten erhält, da das Hausrecht keine Frau aufgrund ihres biologisch männlichen Geschlechts diskriminieren darf. Wird Musliminnen mit dem Selbstbestimmungsgesetz der Zugang zu Badeanstalten erschwert ? Und werden muslimische Eltern noch ihre Töchter zum Schwimmunterricht schicken ? Schwimmen zu können bedeutet ein Stück Lebensqualität und rettet Leben. Haben Sie Erkenntnisse oder eine eigene Einschätzung darüber, welche Auswirkungen das Gesetz auf Musliminnen haben wird ?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Z.,

ich habe grundlegend Verständnis dafür, dass Sie Angst haben, dass Frauenrechte durch das Selbstbestimmungsgesetz eingeschränkt werden.

Männer dürfen das Selbstbestimmungsgesetz nicht dafür nutzen, um in safe spaces für Frauen einzudringen. Es wird weiterhin das Hausrecht gelten.

Bei dem vorliegenden Referentenentwurf wird explizit auf die Diskussion um geschlechterspezifische Räume eingegangen:  „Dies erlaubt Saunabetreibern als Inhabern des Hausrechts nach aktueller Rechtslage und auch nach dem Inkrafttreten des SBGG, einzelnen Personen nach individuellen Faktoren mit Rücksicht auf das natürliche Bedürfnis nach dem Schutz der Intimsphäre oder auch auf die Befürchtung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung der anderen Nutzenden den Zutritt zu verwehren."

Das ist mit dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) konform, da dort ebenfalls Ausnahmen der unterschiedlichen Behandlung vorgesehen sind und dann entsprechend das Hausrecht gilt:

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung (…) 2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,…

Somit könnten rechtlich Trans*Personen an solchen Frauentagen in Schwimmbädern tatsächlich abgewiesen werden. Gleichzeitig ist eine Zurückweisung von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität rechtlich unzulässig.

Zu Ihrer letzten Frage: Mir ist keine Studie bekannt, die darstellt, welche Auswirkungen ein mögliches Gesetz auf Musliminnen haben wird. Muslimminnen und Muslime in Deutschland sind eine heterogene Gruppe. Deshalb fällt es mir schwer, eine allgemeine persönliche Einschätzung über die Auswirkungen des Gesetzes abzugeben.

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