Frage an Natascha Kohnen von Monika B. bezüglich Naturschutz
Sehr geehrte Frau Kohnen,
Wie Sie als Abgeordnete aus der Region sicher wissen, hat ein Unternehmer einen Antrag auf Kiesabbau im Gemeindegebiet von Höhenkirchen gestellt und mehrere örtliche Bauern gefunden, die willens sind, dafür ihre Flächen zu verpachten.
Die aktuell in Frage stehende Fläche liegt neben dem Gewerbegebiet MUNA/ Wächterhof, wobei einige Wohnhäuser wenige Meter von der geplanten Zufahrtsstraße entfernt sind. Viele Einwohner aus Höhenkirchen und Hohenbrunn haben massive Bedenken (Verkehr, Lärm, Landschaftsbild, Risiken für Trinkwasser durch geplante Verfüllung der Grube), die auch fraktionsübergreifend vom Gemeinderat geteilt werden. Die Möglichkeiten der Gemeinde / des Landratsamtes, das Vorhaben abzulehnen, scheinen jedoch begrenzt, bedingt durch die gesetzliche Privilegierung des Kiesabbaus.
Meine Frage nun an Sie: Wie stehen Sie / Ihre Fraktion zur aktuellen Privilegierung des Kiesabbaus? Werden Sie hier Initiativen starten, um diese abzuschaffen/ einzuschränken (bzw haben Sie hier evtl schon Schritte unternommen)?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Viele Grüße,
Monika Baumgarth
Sehr geehrte Frau Baumgarth,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Kiesabbau.
Generell ist dieser Gegenstand eines Bundesgesetzes und wird in § 35 BauGB geregelt.
Wir haben daher Kollegen aus dem Bundestag um eine Stellungnahme gebeten.
Grundsätzlich lässt sich zu den Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sagen:
Der Bundesgesetzgeber hat den Kiesabbau planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. Da der Kiesabbau auf die geologische Eigenart des Bodens angewiesen ist, ist er im Außenbereich privilegiert.
Das Abbauvorhaben muss einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen. Ebenso muss eine ausreichende Erschließung gesichert sein; bei nicht gesicherter Erschließung ist ein Erschließungsangebot möglich (d.h. die Gemeinde muss u.U. ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherrn annehmen).
Geht es um 25 ha oder mehr ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht.
Bei 10 ha bis 25 ha kommt es zu einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht d.h. wenn der Abbau nach Auffassung des Landratsamtes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Einem Vorhaben des Kiesabbaus stehen als öffentliche Belange Darstellungen des Flächennutzungsplans ausnahmsweise nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, wenn diese in rechtmäßiger Weise den Kiesabbau auf andere Stellen im Gemeindegebiet konzentrieren, sogenannte Kiesabbaukonzentrationszonen.
Die kommunale Steuerungsmöglichkeit (sogenannter Planvorbehalt) verlangt von der Gemeinde als Planungsträgerin ein Planungskonzept über Standorte des Kiesabbaus.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher kommunaler Konzentrationsflächenplanungen.
Der Bundesgesetzgeber hat durch das BauGB-Änderungsgesetz 2004 speziell für die planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den sogenannten Teilflächennutzungsplan fortentwickelt. Nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 b BauGB können für die Zwecke einer Konzentrationsflächenplanung im Sinne des § 35 Abs. Satz 3 BauGB abweichend von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruckgelangenden Prinzip der Einheit eines Flächennutzungsplans sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Pflug
wiss. Mitarbeiterin
i.A. Natascha Kohnen