Frage an Nadine Schön von Toni B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Schön,
seit 2004 werden Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung mit dem vollen KV- und PV-Beitragssatz (rd. 18 %) belegt. Dies betrifft sowohl die Betriebsrenten aus der tarifvertraglichen Pflichtversicherung der für die öffentlichen Bediensteten zuständigen ZVK des Saarlandes (Bundesebene VBL) als auch die betrieblichen Riester-Renten.
Da in beiden Fällen die Beiträge in der Einzahlungsphase aus dem Nettogehalt finanziert und somit vom Arbeitnehmer bereits versteuert und verbeitragt wurden, werden sie in der Rentenphase dem vollen KV- und PV-Beitragssatz unterworfen und somit doppelt verbeitragt.
Im Rahmen des am 21. Dezember vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist nun vorgesehen, die doppelte Verbeitragung bei betrieblichen Riester-Renten abzuschaffen. Die ZVK-Betriebsrenten werden jedoch nicht von dieser vorgesehenen Änderung erfasst.
Von einer in sich schlüssigen Behandlung der beiden Renten bzgl. der KV-Beiträge kann somit keine Rede sein. Die vorgesehene Privilegierung /“Subventionierung" der Riester-Rente in der Auszahlungsphase ist nicht begründbar.
Die einseitige Abschaffung der doppelten Verbeitragung der betrieblichen Riester-Renten widerspricht zudem dem vom BVerfG festgeschriebenen Grundsatz, wonach Gleiches gleich zu behandeln ist. Gleich insofern, da beide Formen in der Ansparphase beitragsmäßig gleich behandelt werden.
Wie ist Ihre Meinung zur Beibehaltung der doppelten Verbeitragung bei der ZVK-Rente und der Abschaffung der doppelten Verbeitragung bei der Riester-Rente?
PS: Es geht hier nicht um die vom BVerfG bereits entschiedene Frage des doppelten Beitrags auf Betriebsrenten, sondern ausschließlich um die gleiche Behandlung von ZVK-Rente und betrieblicher Riester-Rente.
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen.
Sehr geehrter Herr Brehm,
vielen Dank für Ihre Frage zur Doppelverbeitragung von Betriebsrenten!
Grundsätzlich soll das von Ihnen angesprochene Betriebsrentenstärkungsgesetz die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland für die Menschen attraktiver machen und somit einen Beitrag leisten, Altersarmut entgegenzuwirken. Allerdings ist die Riester-geförderte, kapitalgedeckte Altersvorsorge nicht das Gleiche wie eine Pflichtversicherung der RZVK-Saar. Während die Riester-Förderung die freiwillige Zusatzvorsorge gerade für Familien mit niedrigem Einkommen und Kindern fördern will, ist die von Ihnen angesprochene ZVK-Rente gerade keine freiwillige Betriebsrente, sondern wie der Name schon sagt, eine Pflichtversicherung.
Diese Pflichtversicherung im öffentlichen Dienst stellt auch insofern eine Besonderheit dar, als die Arbeitnehmer dafür nur einen relativ geringen Arbeitnehmeranteil aus ihrem Nettogehalt finanzieren müssen. Der Großteil des Beitrags wird bei der RZVK-Saar, soweit ich das sehe, vom Arbeitgeber finanziert. Demgegenüber muss bei der freiwilligen betrieblichen Riester-Rente der Arbeitnehmer den Beitrag - oftmals ohne Arbeitgeberbeteiligung - aus seinem Nettogehalt zahlen. Dieser Unterschied in der Ansparphase ist deshalb von Bedeutung, weil bei der freiwilligen Betriebsrente mit Riester-Förderung die Rentenbeiträge dann vom Arbeitnehmer bereits versteuert und verbeitragt wurden. Diese Versteuerung und Verbeitragung fällt bei der Pflichtversicherung für den Arbeitgeberanteil jedoch nicht an, weshalb eine Verbeitragung in der Auszahlungsphase durchaus im Sinne der Beitragssystematik liegt. Daher ist eine Vergleichbarkeit aus meiner Sicht auch nicht gegeben.
Auch die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsrentenvorsorge mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Somit besteht auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, eine Förderung durch Entgeltumwandlung oder Riester-Rente in Anspruch zu nehmen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich beim Betriebsrentenstärkungsgesetz bisher lediglich um einen Kabinettsbeschluss handelt. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dessen Verlauf der Entwurf genauestens unter vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten geprüft wird und Änderungen einfließen können, wird erst im März beginnen. Insofern werden wir und insbesondere die fachlich zuständigen Experten unserer Fraktion diesen Entwurf, den uns die Bundesregierung vorgelegt hat, ausführlich diskutieren und bearbeiten. Die Ergebnisse dieser parlamentarischen Beratungen bleiben jedoch abzuwarten, bevor man abschließend Auskunft über die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes erteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schön