Frage an Nadine Schön von Thomas B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Liebe Frau Schön,
sicher sind Ihnen die Leitlinien von Justizminister Heiko Maas zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung geläufig? Demnächst steht diese Abstimmung ja auf der Agenda im Bundestag. Darin ist die Rede von hohen Datenschutzstandards. Wie hoch sind diese Standards? Die Speicherung der Daten soll nur in äußerst engen Grenzen erfolgen. Das entspricht nicht den technischen Gegebenheiten. Gespeichert muss alles werden, damit man anschließend filtern kann. Entweder ist diese Aussage falsch formuliert oder schlicht gelogen. Was halten Sie davon? Es sollen keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden. Aber genau diesen Zweck verfolgt man mit der Vorratsdatenspeicherung. Nur dadurch wird eine Auswertung sinnvoll nutzbar. Ist das nun wieder falsch formuliert? Die Provider müssen die höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. Wie ist die höchstmögliche Sicherheit definiert? Wer kann jene Sicherheit gewährleisten? Ein neuer Straftatbestand "Datenhehlerei" soll geschaffen werden. Demzufolge wäre Hehlerei mit Daten bisher nicht strafbar gewesen? Was unterscheidet Datenhehlerei von Hehlerei? Nennen Sie mir bitte einen konkreten Fall, der den Richtlinien der Vorratsdatenspeicherung entspricht und bei welchem die Verwendung der Vorratsdatenspeicherung entscheidend zur Klärung beigetragen hat. Da ja bereits zwischen 2008 und 2010 ca. 2 Jahre die Vorratsdatenspeicherung zum Einsatz kam, muss es Ihnen möglich sein, wenigstens einen Fall zu präsentieren. Betroffene Personen brauchern ja nicht genannt zu werden. Nur durch eine solche Referenz lässt sich die Sinnhaftigkeit einer massenhaften und anlasslosen Datenspeicherung erörtern. Es wäre toll, wenn Sie möglichst konkret die jeweiligen Fragen beantworten könnten, anstatt Pauschalaussagen zu treffen.
Vielen Dank in Voraus,
Thomas Brück
Sehr geehrter Herr Brück,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung.
Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten bereits speichern, solange wie dies aus Abrechnungsgründen notwendig ist. Die gesetzliche Grundlage für die Speicherung zu Zwecken der Abrechnung findet sich in §§ 96, 97 TKG. Danach dürfen die Daten nach jetziger Rechtslage bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Es hängt quasi vom Zufall abhängt, ob die Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen noch vorhanden sind oder schon gelöscht wurden. Da weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2010, noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2014 die Vorratsdatenspeicherung von vornherein als unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) angesehen und per se verboten haben, sondern lediglich die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erklärt. Diese müssten den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am vergangenen Freitag, 12. Juni, in erster Lesung ins Parlament eingebracht. Damit hat erst das parlamentarische Verfahren begonnen, indem wir das Gesetz genau prüfen werden. Dabei fließen selbstverständlich alle Meinungen und Stellungnahmen in die Beurteilung ein.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schön MdB