Nadine Schön
Nadine Schön
CDU
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Frage von Olaf G. •

Frage an Nadine Schön von Olaf G. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Schön,

Als Schwarzarbeiter verfolgt wird auch, wer Brötchen backt, ohne einen Meistertitel zu führen, wer ein Regal baut, wenn er einen Betrieb zum Einbau von Fenstern, oder Küchen führt, oder auch wer ein Gewerbe als Haarstylist betreibt und dabei dem Kunden Haare schneidet. Das Ganze, und vieles mehr, könnte dann eine „unerlaubte Handwerksausübung“ darstellen und die bildet einen Tatbestand des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“.

Also: angemeldete Unternehmen, die ihre Steuern entrichten und Sozialabgaben abführen, werden als Schwarzarbeiter verfolgt. Eine Steuerhinterziehung liegt hier also nicht vor. Die Diskriminierung ist aber gegeben, denn natürlich leuchtet im Kopf „Steuerhinterziehung“ auf, wenn der Begriff Schwarzarbeit fällt.

Dieser Tatbestand des o.g. Gesetzes dient einzig dem Schutz für Meisterbetriebe vor Mitbewerbern und ist für das Handwerk einmalig. Eine solche Regelung gibt es weder für die Industrie, noch für Betriebe, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Handwerk ausüben, oder für den Handel, für freie Berufe oder den Verwaltungsbereich.

Zudem sind alle Vergehen zur unerlaubten Handwerksausübung auch schon nach der Handwerksordnung verfolgbar. Ich meine, die unerlaubte Handwerksausübung gehört aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gestrichen!

Sie haben als Abgeordnete den Bereich der Wirtschaft als näheres Betätigungsfeld gewählt. Darum wende ich mich an Sie mit meiner Bitte um Beantwortung meiner beiden Fragen hierzu:
Was ist Ihre Meinung dazu? Und warum im Einzelnen denken Sie so?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gehsing,

nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Das Gesetz sieht daneben weitere Tatbestände der Schwarzarbeit vor, nämlich für die Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten, von steuerlichen Pflichten und von Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger.

Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff der „Schwarzarbeit“ fiskalische Gesichtspunkte und nicht ein Verstoß gegen die Handwerks- oder die Gewerbeordnung maßgeblich sind, so ist der Schutz des SchwarzArbG in meinen Augen durch den sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt. Handwerksrechtliche Eintragungs- und gewerberechtliche Anzeigepflichtverletzungen lassen die Annahme zu, dass auch eine Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch möglich ist.

Im Zusammenhang mit der Novelle der Handwerksordnung des Jahres 2003 legten die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Entwurf für ein Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vor. Danach sollten handwerksrechtliche Eintragungs- und gewerberechtlichen Anzeigepflichtverletzungen aus dem Anwendungsbereich des seinerzeit geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit herausgenommen werden.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren verhinderte der Bundesrat die geplante Streichung der unerlaubten Handwerksausübung und gewerberechtlicher Verstöße mit der Mehrheit der CDU/CSU-geführten Länder. Die Ordnungswidrigkeiten der Handwerks- und der Gewerbeordnung blieben im SchwarzArbG erhalten. Dagegen wurde die Bußgeldbewehrung von Werbung für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gestrichen.

Der Bundesrat begründete 2004 seine Ablehnung der Herausnahme der unerlaubten Handwerksausübung und der unterbliebenen Gewerbeanzeige aus dem Anwendungsbereich des SchwarzArbG in seiner 798. Sitzung am 2. April 2004 wie folgt:

„Als gravierendste Änderung des Gesetzentwurfs wird angesehen, dass auf die Unterlassung einer Gewerbeanzeige bzw. einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr abgestellt werden soll. Die hierfür gegebene Begründung, es handele sich um „Fälle der bloßen handwerks- und gewerberechtlichen Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen“, die zu verfolgen „nicht zweckmäßig“ sei, ist nicht nachvollziehbar, da diese Kriterien bisher die wesentlichen Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung waren.

Bei Ausgliederung der Bezüge zur Gewerbeordnung und zur Handwerksordnung aus dem Schwarzarbeitsgesetz entfällt die gedankliche Einbindung dieses Bereichs in die Forderung der gewerblichen Wirtschaft nach wirksamer „Schwarzarbeits“-Bekämpfung. Die verbleibenden Befugnisse der Ordnungsbehörden werden noch weniger verstanden als bisher und heftiger mit Rechtsmitteln angegriffen. Damit entfällt jegliche realistische Aktionsmöglichkeit der Kommunen. Die Verfolgungsteams werden nicht aufrechterhalten und brechen ersatzlos weg. Damit entfiele bundesweit nicht nur ein Verfolgungspotenzial von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Verfolgern. Es würden auch die Erfolge ignoriert, die die Gewerbebehörden und die Kammern, die Polizei und viele andere Beteiligte gerade in den letzten Jahren aufgebaut haben. Diese Erfolge wurden erreicht durch Intensivierung und vor allem durch die systematische Vernetzung der Arbeit. Unterlaufen werden dabei insbesondere die wirtschaftspolitisch relevanten Möglichkeiten der kommunalen Verfolgungsbehörden, im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitsverfolgung auf eine Legalisierung der Tätigkeiten hinzuwirken. Die Zuordnung der Zuständigkeit eigener Prüfaufgaben an die nach Landesrecht zuständigen Behörden ergibt sich als logische Konsequenz aus der Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG-E. In breiten Schichten der Bevölkerung wird der Begriff „Schwarzarbeit“ auch mit nicht angemeldetem Gewerbe bzw. unerlaubter Handwerksausübung verbunden. Diese Einordnung prägt maßgeblich das Bild des „Unrechtsbewusstseins“. Die Beibehaltung der Ordnungswidrigkeiten zur Definition der Schwarzarbeit erfordert daher gleichermaßen die Zuordnung der bisherigen Prüfungsaufgaben.“

Ich bin der Meinung, dass diese Argumentation auch heute noch seine Gültigkeit besitzt und eine Änderung der Vorschriften nicht zweckdienlich ist. Sollten Sie konkrete Fälle kennen, in denen Sie die Anwendung dieses Gesetzes für absolut unangemessen ansehen, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen und ich werden mich damit beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schön MdB

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