Nadine Schön
Nadine Schön
CDU
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Frage von Rudolf K. •

Frage an Nadine Schön von Rudolf K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Müller,

im Prinzip habe ich nur eine Frage: Warum sind die Beamten (auch die politischen) von den Solidargemeinschaften wie Kranken- Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen?

Ausserdem ist mir nicht klar, warum die pensionierten Beamten 70% Beihilfe bekommen, ich als Rentner dagegen nur 49,1% Zuschuss auf die gesetzliche Krankenversicherung und auch den Zuschlag allein tragen muss?

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Kiefer

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kiefer

das Beamtenrecht ist gesetzlich als besonderes Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Daraus ergeben sich besondere Rechte und Pflichten sowohl für Beamte als auch für den Dienstherrn, die Abweichungen von den Regelungen erfordern, die für Arbeitnehmer gelten. Beamte haben - anders als Arbeitnehmer - kein Streikrecht und die Arbeitszeit ist um zwei Stunden höher als für Tarifbeschäftigte im Bund. Aufgrund der durch das Dienst- und Treueverhältnis bedingten Besonderheiten unterliegen Beamte grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Beamte zahlen daher zwar keinen Beitrag zur Rentenversicherung, sie beteiligen sich jedoch trotzdem an den Kosten ihrer Altersbezüge, weil die entsprechenden Beträge bereits bei der Festsetzung der Besoldung sowie durch die Kürzung von Besoldungserhöhungen zur Bildung eines Versorgungsfonds berücksichtigt worden sind.

Die Mehrheit der Beamten ist beihilfeberechtigt. Das bedeutet, dass sich der Dienstherr mit in der Regel 50 Prozent an den konkret im Krankheitsfall entstehenden Kosten beteiligt. Dafür zahlt der Dienstherr jedoch nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anteil an den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Beihilfe ist damit quasi das Pendant der Arbeitgeberbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Dienstherr spart mit dieser nachgelagerten Beteiligung an den Kosten zumindest für die aktiven Beamten des Bundes erhebliche Mittel ein. Diese Einsparungen fließen dem Bundeshaushalt zu und entlasten damit alle Steuerzahler.

Für die Beihilfeberechtigten bedeutet die Gewährung von Beihilfe, dass sie gehalten sind, die vom Dienstherrn nicht übernommenen Kosten grundsätzlich über eine private Krankenversicherung abzudecken. Da die private Krankenversicherung keine Familienversicherung kennt, müssen für alle Familienmitglieder eigene Beiträge entrichtet werden. Die Beiträge der privaten Krankenversicherung sind ausschließlich nach dem persönlichen Krankheitsrisiko der zu versichernden Person kalkuliert und nicht - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - an das Einkommen gekoppelt. Das führt insbesondere bei Beamten mit niedrigerem Einkommen - und das ist für den Bereich des Bundes der überwiegende Teil der Beamtenschaft - zum Teil dazu, dass die Bediensteten mit Versicherungsbeiträgen belastet sind, die erheblich über den Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Zum Ausgleich für diese erheblichen Mehrbelastungen wird im Beihilferecht des Bundes für die besonders betroffenen Beihilfeberechtigten (Familien mit mehreren Kindern, Versorgungsempfänger, Ehegatten) ein höherer Beihilfebemessungssatz gewährt. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl wirtschaftlich nicht selbstständige Ehegatten als auch minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sind.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Rentner mit den durch sie selbst zu tragenden Beiträgen in der Krankenversicherung nicht einmal 25 Prozent der durch sie verursachten Leistungsausgaben tragen (der Rest wird durch den Beitragszuschuss der Rentenversicherung, durch die Solidargemeinschaft und nicht zuletzt durch den Bundeshaushalt zugeschossen). Der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger führt damit nicht zu einer außergewöhnlichen Besserstellung der Beamten.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine Schön MdB

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