Frage an Muhterem Aras von Dominik P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Aras,
bezugnehmend auf Ihre Antwort an H. M. hätte ich eine Rückfrage.
Sie sagen, in Hessen, Rheinlandpfalz und Thüringen wäre das Radfahren nur auf Waldwegen, die über 3,50 m breit sind, erlaubt.
Könnten Sie diese Aussage freundlicherweisse mit Quellenangaben belegen?
Am hessischen Beispiel ist Radfahren oder Reiten soll nur auf offiziell angelegten, befestigten oder naturfesten Wegen erlaubt, auf denen gefahrloser Begegnungsverkehr der Waldbesucher erfolgen kann.
Eine Klassifizierung über die Wegbreite kann ich nicht erkennen.
mit freundlichen Grüßen
Dominik Papa
Sehr geehrter Herr Papa,
als erstes finden Sie diese Aussage auf der Homepage des baden-württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, in diesem Falle die zuständige Fachbehörde, auf dessen Aussagen sich auch meine Antworten stützen. Ich kann davon ausgehen, dass diese Aussagen richtig sind.
http://mvi.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/presse/pressemitteilung/pid/fragen-und-antworten-zum-mountainbike-fahren-im-wald/
Da ich der Sache aber auch nachgehen wollte, habe ich mich in den einzelnen Landeswaldgesetzen, Forstgesetzen und Richtlinien der Landeswegeordnungen (RLW) umgesehen. In der RLW für Rheinlandpfalz ist beispielsweise ein Radweg (außerhalb des Waldes) mit mindestens 2m Breite definiert, ein Wirtschaftsweg mit mindestens 3m und ein Waldweg mit 3 -3,50m. Alles was schmäler ist, ist ein Wanderweg oder ein Reitweg. Im Wald darf nur auf Wirtschaftswegen oder Waldwegen Rad gefahren werden, also auf Wegen mit mindestens 3 bzw. 3,50m Breite.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftsweg
http://www.landschafft.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/b81d6f06b181d7e7c1256e920051ac19/d27319e2fa7b35d6c125787600342f73/$FILE/ATTGC2K0.pdf/vortrag_lbm.pdf
Siehe dazu auch das Hessische Forstgesetz §24
http://www.wald-prinz.de/hessisches-forstgesetz-forstg-hessen/1872#§ 24
Mit freundlichen Grüßen
Muhterem Aras