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Muhterem Aras
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Frage von Irma E. •

Das Land BW besitzt etliche Wohnungen, wovon einige seit Jahren, teils frisch renoviert, leerstehen. Wie kann man das ändern, da viele Menschen von Wohnungsnot betroffen sind.

Die Wohnungen von denen ich persönlich weiß, befinden sich in Stuttgart.

Vielen Dank für ihre Zeit und Infos zu meiner Frage

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Grundsätzlich ist natürlich in Anbetracht der Lage des Wohnungsmarktes Leerstand allgemein und auch spezifisch bei Wohnungen im Landesbesitz nach Möglichkeit zu reduzieren. Dabei zu bedenken ist auch, wie viele Wohnungen das Land Baden-Württemberg überhaupt hat. Der Bestand an landeseigenen Wohnungen (Dienstwohnungen, Werkmietwohnungen und Mietwohnungen) im Allgemeinen Finanzvermögen/Liegenschaftsvermögen belief sich soweit nachvollziehbar zum 1. Januar 1990 auf 3.596 Wohnungen. Der Bestand an Wohnungen hat sich in den vergangenen dreißig Jahren um 2.293 Wohnungen auf jetzt 1.301 Wohnungen verringert. (Quelle www.landtag-bw.de "Wohnungsbestand in der Hand des Landes Baden-Württemberg" vom 16.7.2019).
Allgemein ist zum Leerstand in Baden-Württemberg folgendes zu sagen: Im Rahmen der Städtebauförderung können Kommunen dafür sorgen, dass leerstehende Gebäude modernisiert und wieder genutzt werden können. Die Landeswohnraumförderung gibt Zuschussförderungen, wenn aus leerstehenden Wohnungen Sozialwohnungen entstehen. Das Land hat außerdem eine „Wiedervermietungsprämie“ auf den Weg gebracht. Damit können Kommunen unterstützt werden, die sich darum kümmern, dass leerstehende Wohnungen wieder neu vermietet werden. In den letzten Jahren konnten damit immerhin knapp 400 Wohnungen aktiviert werden. Es gibt ein weiteres Förderprogramm: „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ fördert unter anderem Konzepte zur Aktivierung von Leerstand.
Das Baugesetzbuch, das im Bund beschlossen wird, enthält seit 2021 einige Paragraphen, die es für Kommunen leichter machen, ungenutzte Grundstücke im Innenbereich zu erwerben und damit dafür zu sorgen, dass dort Wohnraum entstehen kann. Baden-Württemberg hat durch eine Rechtsverordnung festgelegt, in welchen Kommunen dies angewendet werden kann: Das sind Kommunen mit „angespanntem Wohnungsmarkt“, also da, wo der Wohnraumbedarf nochmal besonders ausgeprägt ist.

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