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Monika Hohlmeier
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Frage von Wolfram T. •

Frage an Monika Hohlmeier von Wolfram T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hohlmeier,

betr. EU-Zahlungsdienste-Richtlinie folgende Sachlage: Am 19.1.2012 ist eine von mir veranlasste Überweisung nicht nach der o. g. Richtlinie ausgeführt worden, sondern zeitlich verzögert, was mit negativen Folgen für mich verbunden war. Nachdem meine Recherchen erfolglos blieben und niemand sich zuständig fühlte, meine Frage an Sie: Wer ist für die Einhaltung der o. g. Richtlinie zuständig? In Deutschland? In Brüssel? Bei wem kann ich mich beschweren?
Es kann ja wohl nicht sein, dass EU-Richtlinien erlassen werden, ohne dass sich jemand damit befasst, ob diese auch eingehalten werden, bzw. für Beschwerden zuständig ist.
Im Voraus besten Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß
Wolfram Trötsch

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Trötsch,

vielen Dank für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatsch.de zur EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Gerne habe ich mich Ihrem Anliegen persönlich angenommen und diesbezüglich für Sie recherchiert.

Die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD - Payment Service Directive - RICHTLINIE 2007/64/EG) wurde im November 2007 erlassen. In mehreren Schritten wurde die Richtlinie bis heute in deutsches Recht umgesetzt. Für Privatpersonen gelten hier insbesondere die 2009 neu eingeführten Regelungen der §§ 675 ff. BGB für Zahlungsdienstverträge.

Diese Regelungen gelten für alle privaten Kunden hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in Deutschland und beinhalten wesentliche Vorteile für private Bankkunden, die Zahlungen innerhalb der EU ausführen wollen. So hat sich die Frist für Überweisungen seit dem 1. Januar 2012 auf einen Tag verkürzt. Überweisungen in Drittstaaten (z.B. USA) oder in Drittwährung (z.B. japanische Yen) müssen baldmöglichst ausgeführt werden. Um diese kurzen Fristen umsetzen zu können haben private Bankkunden aber auch höhere Sorgfaltspflichten. Überweisungen werden künftig allein auf der Grundlage der Kontonummer (IBAN) und Bankleitzahl (BIC) durch die Bank abgewickelt. Um Überweisungen auf ein falsches Konto zu vermeiden, müssen die Angaben beim Ausfüllen stets sorgfältig kontrolliert werden. Ausgeführte Überweisungen können im Gegensatz zu Lastschriften nicht widerrufen werden, § 675p BGB.

Bezüglich der Ausführungsfristen bei Überweisungen innerhalb der EU ist seit 1. Januar 2012 § 675s BGB (Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge) gültige Rechtsgrundlage. Hier heißt es:

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; (...) Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

Für die Wertstellung gilt § 675t Abs. 1 BGB (Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen) entsprechend. Hier heißt es:
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.

Rechtsgrundlagen für mögliche Ansprüche von Privatkunden gegen ihre Bank sowie Haftungstatbestände sind in den §§ 675u, 675y, und 675z BGB geregelt.
Beschwerden bei Streitigkeiten in diesen Fragen, wie sie in § 80 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehen sind, richten Sie in Deutschland schriftlich und mit ausführlichen Angaben an die hierfür zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Postfach 1253
53002 Bonn
Fon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550

Diese nennt Ihnen auch mögliche Schlichtungsstellen für außergerichtliche Verfahren. Ansonsten bleibt Ihnen natürlich der ordentliche Weg zu den Finanzgerichten offen.

Mit herzlichen Grüßen
Monika Hohlmeier

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