Frage an Monika Hohlmeier von Ludwig M. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrter Frau Hohlmeier!
Als Abgeordnerte im Europäischen Palament wende ich mich mit einer Frage an Sie:
Aufgrund dessen, dass die aktuelle Bundesregierung massiv gegen den Grundsatz des Alimentationsprinzip (geregelt im Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen hat, indem sie die Versprochene Reduzierung den "Weihnachtsgeldes"für Bundesbeamte in Höhe von ca. 2,5% zum 31.12.2010 willkürlich verlängerte hat, sehe ich dieses Gebot beschädigt.
Sind Sie als Abgeordnete für ein Streikrecht der Beamten auf Europäischer Grundlage und Verfassung, damit diese Beschäftigungsgruppe auch gegen solche massiven Verstöße des Alimentationsprinzip vorgehen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Maatz
Sehr geehrter Herr Maatz,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Streikrechts für Beamte, die mir über die Internetplattform www.abgeordnetenwatch.de zugegangen ist.
Der Bund hat mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (Stand: 01.01.2005) die bis dahin geltenden jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) für die Beamtinnen und Beamten des Bundes neu geregelt. Seither erhalten die Beschäftigten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der zustehenden Jahresbezüge, also einen Bonus am Jahresende von rund 60 % des monatlichen Dienstbezuges. Das bis dahin geltende Urlaubsgeld geht in der Sonderzahlung auf. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die laufenden monatlichen Bezüge in den Jahren 2003 und 2004 stufenweise um 4,4 % erhöht worden sind. In der Gesamtschau ist die Absenkung der Bezüge deutlich weniger stark ausgefallen, als vielfach befürchtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu den vom Alimentationsgrundsatz geforderten Besoldungsbestandteilen, so dass sie grundsätzlich zur Disposition des Gesetzgebers steht. Art. 33 Abs. 5 GG ist folglich nicht betroffen.
Nun zu Ihrer Frage des Streikrechts: Das Beamtenverhältnis ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, Rechtsstaatlichkeit, Verlässlichkeit und Neutralität bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Beamtinnen und Beamten sichert deren Loyalität und Dienstbereitschaft und ist im Gegensatz zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis speziell zugeschnitten auf den besonderen Bedarf der Verwaltung, die Gemeinwohlverantwortung und die Gesetzesbindung. Das Berufsbeamtentum ist damit eine unverzichtbare Institution für den modernen Rechts- und Sozialstaat. Aus dieser Erkenntnis heraus hat der Grundgesetzgeber die dauerhafte Erfüllung hoheitlicher Aufgaben grundsätzlich Beamten vorbehalten. Gleichzeitig genießen die Beamten das besondere Privileg, dass sie de facto nicht kündbar sind. Die Bedeutung und die Legitimation des Beamtenverhältnisses erwachsen somit aus den besonderen Anforderungen der Gesellschaft an staatliche Leistungen und Aufgaben. Damit hat das Beamtenverhältnis nicht nur eine verfassungsrechtliche, sondern vor allem auch eine gesellschaftspolitische Dimension. Ein Streikrecht der Beamten wäre damit bereits im Ansatz nicht vereinbar, weil dann die hoheitliche Aufgabenerfüllung nicht jederzeit sicher gestellt wäre.
Ich hoffe, Sie haben dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Hohlmeier