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Frage von Lud A. •

Frage an Miriam Gruß von Lud A. bezüglich Recht

Die früheren Bezirksschornsteinfegermeister und jetzigen "Bevollmächtigten" sind weit und breit die einzige Handwerkergruppe, die einerseits als "Behörde" (auf Kosten des Hausbesitzers) im "Feuerstättenbescheid" in offenbar breiten Ermessen festlegen darf, was und zudem zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten durchzuführen sind, um andererseits als Gewerbetreibender diese Arbeiten dann selbst wiederum auf Kosten des Hausbesitzes auszuführen.

Obwohl der Gesetzgeber das ganze Jahr 2012 dafür vorsah. haben die meisten früheren Bezirks-Kaminfeger die Feuerstättenbescheide erst kurz vor Jahresende 2012 herausgegeben. Dadurch konnte sich kein tatsächlicher Wettbewerb entwickeln, wie es von der EU vorgesehen war.

Somit ist ein Wechsel zu einem anderen Kaminkehrer in der Praxis nur schwer möglich.
Damit wird der "Auftraggeber" gleichzeitig zum "Auftragnehmer", nur zahlen muss beides der Eigentümmer der Wohnung. Ein tatsächliches Beispiele: Laut Feuerstättenbescheid sollte im gegensatz zu früher ein selten benutzer Zusatzholzofenkamin im April und nochmals im September gekehrt werden, obwohl dieser im Sommer völlig außer Betrieb ist. "Gegen Gebühr" hat der Feger nach Einspruch die Sommerkehrung gestrichen: weil nötig war sie offenbar doch nicht wirklich.

Öffentliche Sicherheit (Brandschutz, mit der das weiterhin bestehende Teilmonopol begründet wird, ist Ländersache, also Sache des Landtages, für den Sie sich bewerben.

Frage:
Werden Sie als Abgeordneter sich aktiv dafür einsetzen, dass diese sehr ungute Verflechtung dieser zweierlei Interessen, die schon durch das bayr. Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 20, "kann aus der Entscheidung einen Vorteil erlangen") klar unzulässig ist, in Zukunft auch tatsächlich unterbunden wird?

Wenn NEIN, wie begründen Sie die Sonderstellung dieser Berufsgruppe, sich die Aufgaben, die andere zu bezahlen haben, selbst zuteilen zu dürfen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Appel,
für Ihre Anfrage über das Portal abgeordnetenwatch.de möchte ich mich recht herzlich bedanken.

Sie weisen in Ihrer Anfrage darauf hin, dass Hauseigentümer ihr Recht, den Schornsteinfeger frei zu wählen, in der Praxis nicht wirksam ausüben können.

Der Deutsche Bundestag hat 2008 beschlossen, das Schornsteinfeger-Monopol zu beenden.
Damit wird der Verflechtung zwischen Kontrolle und Auftragsausführung wirkungsvoll begegnet.
Die Neuregelung war mit einer Übergangsfrist verbunden, so dass die veränderten Bestimmungen nun ab 01.01.2013 in Kraft getreten sind. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister war dabei vom Gesetzgeber gehalten, bis Ende 2012 jedem Hauseigentümer den Feuerstättenbescheid zuzustellen. Insofern kann sich der erwünschte Wettbewerb nun seit Anfang diesen Jahres frei entfalten.

Ob Hauseigentümer von dem neuen Wahlrecht Gebrauch machen können, liegt jetzt an den im Feuerstättenbescheid genannten Fristen, bis wann bestimmte Aufgaben erledigt sein müssen. Sofern diese Fristen angemessen sind, um einen anderen Schornsteinfeger zu beauftragen, ist eine Unterbindung des gewünschten Wettbewerbs nicht erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen
Miriam Gruß, MdB