Frage an Mike Mohring von Claus S. bezüglich Petitionen
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Mohring,
in Thüringen gibt es in Artikel 14 der Landesverfassung den schönen Schlußsatz:
"Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist". Bei uns in Rheinland-Pfalz fehlt dieser gänzlich. Man erhält den lapidaren Satz: "Wir können Ihrer Beschwerde nicht abhelfen". Pocht man auf eine Begründung wird einem ein altes Bundesverfassungsgerichtsurteil genannt, indem ein Anspruch auf eine Begründung verneint wird. Von Freiwilligkeit hält man offenbar nichts. Die Thüringer Bürger können sich also glücklich schätzen. Übrigens auch in Sachsen.
Was halten Sie von der Regelung in Thüringen und im Gegensatz dazu in Rheinland-Pfalz?
Mit freundlichen Grüssen
Claus Schubert
Sehr geehrter Herr Schubert,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Selbstredend begrüße ich unsere Regelung im Artikel 14 der Verfassung des
Freistaats Thüringen. Die Väter und Mütter unserer Verfassung haben aus
gutem Grund ihre Erfahrungen aus der Zeit vor der Friedlichen Revolution
eingebracht.
Wir leben in einem föderalen Bundesstaat. Deshalb ist auch der
Verfassungsgesetzgeber in jedem Bundesland für seine eigenen Regelungen in
Verantwortung.
Aber jenseits einer solchen Verfassungsnorm ist jede bürgernahe Verwaltung
gut beraten, zeitnah und nach fachlicher Prüfung auf Bürgeranliegen zu
antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Mohring