Warum gibt es so wenig Kinderkrankentage ?
Hallo,
meine Frau ist Landesbeamtin in NRW.
Wir haben zurzeit zwei kleine Kinder, der Dienstherr teilte uns mit, dass meine Frau ab kommenden Jahr nur 4 Kinderkrankentage pro Kalenderjahr hat.
Warum so wenig ? Möchte die CDU dies ändern ?
Ein klein Kind von 3 Tagen ist statistisch mehr als 4 Tage im Jahr krank.
Ab dem 5 Tag muss meine Frau unbezahlten Urlaub nehmen.
Was meinen Sie dazu ?
Ich wurde vom Landtagsabegordneten Herrn Tigges auf meinen zuständigen Bundestagsabgeordneten verwiesen, da es sich um ein Bundesgesetz handele.
Sehr geehrter Herr Tim H.,
vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Kinderbetreuungstage von NRW-Landesbeamt:innen.
Ein Sonderurlaubsanspruch von vier Arbeitstagen pro Kind ist meiner Meinung nach wirklich nicht ausreichend, da insbesondere Kleinkinder doch recht regelmäßig erkranken. Insbesondere bei alleinerziehenden Elternteilen oder wenn beide Elternteile berufstätig sind, müssen diese mit einer familienfreundlichen Lösung unterstützt werden. Aus diesen Beweggründen haben wir 2021 auf SPD-Initiative auf Bundesebene auch eine Erweiterung der Kinderkrankheitstage für gesetzlich Versicherte eingeführt. Auf Bundesebene können gesetzlich krankenversicherte Eltern in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Diese Regelung gilt auch für Bundesbeamt:innen.
Die Urlaubsansprüche von Landesbeamt:innen in NRW sind jedoch von der entsprechenden Landesbehörde geregelt, namentlich in der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen. So besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vier Sonderurlaubstage wegen Kinderkrankheit pro Kind. Jedoch wird in einer technischen Formulierung in diesem Paragrafen darauf hingewiesen, dass sich dieser Urlaubsanspruch in 2023 unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen kann, insofern keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies kann in bestimmten Fällen jedoch auch abhängig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze sein.
Für Details bitte ich Sie deshalb, sich bei Ihren entsprechenden Ansprechpersonen in Ihrer Personalabteilung zu informieren.
Ich bedanke mich noch einmal für Ihre Nachricht und hänge Ihnen noch die entsprechen Gesetzestexte an, aus denen Sie Ihren individuellen Anspruch erlesen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Thews, MdB
Gesetzliche Regelung auf Bundesebene:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Gesetzliche Regelung auf Landesebene: